Der Generalbundesanwalt hat die Ermittlungen gegen Oberst Klein zu Recht eingestellt. Das bestätigte nun auch das BVerfG. Es sei nicht zu beanstanden, einen hinreichenden Tatverdacht zu verneinen. Eine vorsätzliche Tat ließe sich nicht nachweisen.
Der Luftangriff der Bundeswehr auf zwei von Taliban entführte Tanker im Kunduz bleibt für den Oberbefehlshaber ohne strafrechtliche Folgen. Wie am Freitag bekannt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Einstellung der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt für verfassungsmäßig erachtet. Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, welches den Einstellungsbescheid bestätigt hatte, sei nicht zu beanstanden, so die Richter. Sie nahmen die Verfassungsbeschwerde eines Mannes, der durch den Angriff zwei Kinder verloren hatte, nicht zur Entscheidung an (Beschl. v. 19.05.2015, Az. 2 BvR 987/11).
Bei dem Bundeswehreinsatz im September 2009 kamen zahlreiche Zivilisten, darunter auch Kinder und Jugendliche ums Leben. Der Vater zweier Kinder, die dem Luftangriff zum Opfer gefallen waren, erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Befehlshaber Georg Klein, der den Einsatz angeordnet hatte, und gegen einen Hauptfeldwebel, der als Fliegerleitoffizier mitgewirkt hatte.
Im Oktober 2013 stellte der Generalbundesanwalt die Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Im Wesentlichen sei nicht zu beweisen, dass der subjektive Tatbestand einer Straftat verwirklicht sei, hieß es. Die Beschuldigten hatten erklärt, in der Überzeugung gehandelt zu haben, bei den Personen in unmittelbarer Nähe der entführten Tanklaster habe es sich um bewaffnete Aufständische gehandelt, die im Begriff gewesen seien, die Fahrzeuge als Waffe gegen das nahe gelegene Bundeswehrlager einzusetzen.
Einstellung des Verfahrens nicht willkürlich
Diese Annahme ließe sich nicht widerlegen, so der Generalbundesanwalt. Dem schlossen sich nun auch die Verfassungsrichter an. Der Einstellungsbescheid sei nicht willkürlich. Selbst die Vernehmung der Zeugen, die den Angriff miterlebt haben, hätte die Einlassung der Beschuldigten nicht in Zweifel ziehen können. Denn der Angriff selbst und die zahlreichen Toten stünden nicht in Frage.
Der Bescheid des Generalbundesanwalts verkenne auch nicht die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes des Lebens und die sich hieraus ergebenen Schutzpflichten des Staates. Hierzu gehöre auch der Anspruch des Vaters auf effektive Strafverfolgung – vermittelt über Art. 6 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Er stelle die durchgeführten Ermittlungen und das hieraus folgende Ergebnis – keinen hinreichenden Tatverdacht - ausreichend dar.
Nicht anders verhält es sich mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf aus 2011, so das BVerfG. Der Vater der verstorbenen Kinder hatte gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das OLG hatte diesen verworfen. Karlsruhe nickte diese Entscheidung nun ebenfalls ab. Denn wenn schon die Einstellung der Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, so könne auch die nachfolgende gerichtliche Entscheidung – die eben dies überprüfen soll – nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz führen.
una/LTO-Redaktion
BVerfG zu Luftangriff im Kunduz: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15933 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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