Eine Zweitwohnungsteuer ist rechtswidrig, wenn sie ohne nachvollziehbaren Grund mit steigender Miethöhe prozentual niedriger ausfällt. Eine solche degressive Gestaltung verletzt nach einem am Freitag bekannt gegebenen Beschluss des BVerfG das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Eine Zweitwohnungsteuer müsse sich als örtliche Aufwandsteuer nach der finanziellen Leistungsfähigkeit richten. Dies leite sich aus dem Gleichheitsgebot in Artikel 3 des Grundgesetzes ab, so das Gericht.
Der degressive Steuertarif bewirke eine Ungleichbehandlung der Steuerschuldner, weil er weniger leistungsfähige Steuerschuldner prozentual höher belaste als wirtschaftlich leistungsfähigere. Zwar seien degressive Steuertarife nicht generell unzulässig, sie müssten aber gerechtfertigt sein. Diese Voraussetzung sei im Fall der angegriffenen Satzung der Stadt Konstanz nicht gegeben, begründete das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seinen Beschluss (Beschl. v. 15.01.2014, Az. 1 BvR 1656/09).
mbr/LTO-Redaktion
BVerfG zur Zweitwohnungsteuer: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11011 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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