Vorläufig besteht kein Bedarf, dem Verfassungsschutz zu untersagen, Angaben über die Zahl der "Flügel"-Anhänger in der AfD zu machen, so das BVerfG. Die entscheidenden Verfahren zur Beobachtung der Partei stehen noch aus.
Die AfD ist in einem Eilverfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert. Die Richterinnen und Richter der 1. Kammer des 2. Senats lehnten einen Antrag ab, mit dem die Bundespartei eine Zwischenentscheidung erzwingen wollte (Beschl. v. 12.03.2021, Az. 2 BvQ 17/21). Die Partei wollte erreichen, dass dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vorläufig untersagt wird, öffentlich bekannt zugeben, dass unter den Parteimitgliedern 7.000 Mitglieder bzw. Anhänger des sogenannten Flügels sind.
Als Flügel wird ein von Thüringens AfD-Landeschef Björn Höcke 2015 gegründetes Netzwerk bezeichnet, das sich im April vergangenen Jahres nach Druck aus der Parteispitze formal aufgelöst hatte. Das Verwaltungsgericht Köln hatte es am 26. Januar abgelehnt, in der Frage einen sogenannten Hängebeschluss, also eine Art Zwischenentscheidung, zu erlassen, weil es die voraussichtlichen Folgen einer Bekanntgabe als gering einschätzte. Die Zahl von 7.000 Mitgliedern sei schon früher an die Öffentlichkeit gelangt und tauche auch im Verfassungsschutzbericht 2019 auf.
Die AfD hatte dagegen gehalten, die Zahl sei frei erfunden. Ihre Bekanntgabe habe eine stigmatisierende und ehrschädigende Wirkung, weil sie den vom Flügel vertretenen politischen Anschauungen eine Bedeutung beimesse, die diese in der Partei nicht hätten. Auch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster war die Partei mit ihrem Antrag erfolglos gewesen.
Antrag nicht ausreichend begründet
Den Karlsruher Richterinnen und Richtern fehlte es an einer ausreichenden Begründung des Antrags, vor allem zu etwaigen Grundrechtsverletzung hätten entsprechende Ausführungen gefehlt. Weiter fehlten der Kammer substantiierte Ausführungen dazu, warum eine Eilentscheidung zur Abwehr schwerer Nachteile geboten wäre.
Derzeit beschäftigt eine ganze Reihe von Eilanträgen und Klagen rund um die Beobachtung der AfD durch das BfV die Verwaltungsgerichte. Der bedeutendste Streit der AfD mit dem Verfassungsschutz dreht sich aber um die Einstufung der Partei als rechtsextremistischer Verdachtsfall selbst. Hier hatte das Kölner Verwaltungsgericht dem Bundesamt Anfang März verboten, die AfD bis zum Abschluss des Eilverfahrens als "Verdachtsfall" einzuordnen oder zu behandeln.
Zuvor war die Hochstufung durch Medienberichte bekanntgeworden. Das hatte das Gericht als Bruch sogenannter "Stillhaltezusagen" gewertet. Damit ist aber noch nichts in der Sache ausgesagt, ob eine "Verdachtsfall"-Beobachtung der gesamten AfD mit V-Leuten und anderen nachrichtendienstlichen Mitteln gerechtfertigt ist oder nicht. Die Prüfung dieser Frage läuft derzeit.
kus/dpa/LTO-Redaktion
BVerfG zu "Flügel"-Mitgliedern: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44527 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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