Der BGH hat am Mittwoch entschieden, dass eine Mietminderung wegen einer Abweichung der tatsächlichen von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als zehn Prozent nicht in Betracht kommt, wenn in dem Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Flächenangaben nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dienen sollen.
Im entschiedenen Fall hatte die Mieterin festgestellt, dass ihre Potsdamer Wohnung nur knapp 43 statt der im Vertrag angegebenen fast 55 Quadratmeter maß. Sie klagte auf Rückerstattung der ihrer Ansicht nach zuviel gezahlten Miete und Betriebskosten.
Das Amtsgericht gab ihr Recht. Das Landgericht Potsdam hingegen widersprach: Zwar seien Mieter grundsätzlich berechtigt, die Miete zu mindern, sobald die Wohnfläche um mehr als zehn Prozent nach unten abweiche. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbaren, dass die im Mietvertrag festgehaltene Größe der Wohnung nicht als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung gelten soll.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun diese Rechtsauffassung und wies die Klage der Mieterin ab (Urt. v. 10.11.2010, Az. VIII ZR 306/09 - noch nicht veröffentlicht).
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BGH zur Mietminderung: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1905 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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