Emails des BMI müssen an die Behörden weitergeleitet werden, die es angeht. Passiert das nicht, liegt darin ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz, eine Abschiebungshaft ist dann rechtswidrig.
Wo genau die wichtige E-Mail versickerte, ist dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht zu entnehmen. Fest steht aber: Pakistan hat das Bundesinnenministerium (BMI) am 5. November 2020 über eine neue Regelung zur Rücknahme seiner Staatsbürger informiert. Diese Information erreichte die Ausländerbehörde in Trier jedoch erst am 16. November. Eine zwischenzeitliche Ingewahrsamnahme zur Abschiebung eines Pakistaners war daher insgesamt rechtswidrig. Der BGH sieht in der Verzögerung einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz (BGH, Beschl. v. 26.03.2024, Az. XIII ZB 44/21).
Der Pakistaner war im September 2015 in das Bundesgebiet eingereist, den Asylantrag hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bereits 8. März 2017 abgelehnt und die Abschiebung angedroht. Am 13. November ordnete das zuständige Amtsgericht den Ausreisegewahrsam an, die Abschiebung sollte am 17. November erfolgen (AG Trier, Beschl. v. 13.11.2020, Az. 13j XIV 48/20). Am 16. November jedoch erfuhr die Ausländerbehörde von einer E-Mail des BMI mit der Information, dass Pakistan mit seinem Staatsbürger ein Gespräch in der eigenen Botschaft führen möchte, bevor es ihn zurücknimmt. Da dies bis zum Abschiebungsflug am 17. November nicht mehr durchführbar gewesen wäre, sorgte die Behörde sofort für das Ende der Ingewahrsamnahme.
LG hätte Beschluss aufheben müssen
Zu spät, befand der BGH, wie aus dem nun veröffentlichten Beschluss hervorgeht. Der Beschluss des AG Trier, mit dem der Mann in Gewahrsam genommen wurde, habe diesen für die gesamte Haftdauer in seinen Rechten verletzt.
Dem AG Trier sei jedoch nichts vorzuwerfen. Das Gericht habe zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 62 Abs. 3 Satz 3 ebenso wie nach § 62b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Prognose anstellen müssen, ob die Abschiebung bei realistischer Betrachtung innerhalb der anzuordnenden Zeit erfolgen kann – und das habe der Haftrichter auch getan. Da er keinerlei Anhaltspunkte für eine geänderte Rückführungspraxis in Pakistan gehabt habe, habe der Richter keine weiteren eigenen Ermittlungen anstellen müssen (§ 26 FamFG). Das AG hat zudem im weiteren Verlauf bereits selbst die Rechtwidrigkeit der angeordneten Haft ab dem 16. November festgestellt.
Das Landgericht (LG) hätte auf die Beschwerde hin den Beschluss jedoch insgesamt aufheben müssen, meint der BGH. Das hat Karlsruhe nun selbst übernommen (LG Mainz, Beschl. v. 16.07.2021, 8 T 120/21). Das LG habe die Anforderungen, die mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz an Behörden gestellt werden müssen, nicht hinreichend Rechnung getragen, so der Senat.
Haft ist immer noch die Ausnahme
Denn eine Haft bzw. der Gewahrsam verletzt die Betroffenen in ihren Grundrechten auf Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Beides darf nach Art. 104 GG nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Aus diesen Grundrechten zusammen folgt das Beschleunigungsgebot: Wegen des erheblichen Eingriffs müssen die Behörden Haftsachen mit der größtmöglichen Schnelligkeit durchführen.
"Nach diesen Maßstäben wird die Verfahrensweise der Behörden dem Beschleunigungsgrundsatz nicht gerecht", so der Senat. Und weiter: "Allen mit Rückführungsfragen befassten Behörden musste klar sein, dass die geänderte Praxis Pakistans - wie hier - unmittelbare Auswirkungen auf die Behandlung von laufenden Haftsachen haben würde." Es dauerte jedoch mehrere Tage, bis die Information vom BMI bei der Ausländerbehörde in Trier tatsächlich ankam. Wäre die E-Mail sofort weitergeleitet worden, hätte es überhaupt nicht zu einer Ingewahrsamnahme des Mannes kommen dürfen.
Längst hat der BGH entschieden, dass sich Verzögerungen in der Zusammenarbeit der nationalen Behörden nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken dürfen (BGH, Beschl. v. 19.05.2011, Az. V ZB 247/10). Zudem haben die Karlsruher Richter klargestellt, dass sich die mit der Abschiebung betrauten Behörden dabei Versäumnisse anderer am Verfahren beteiligter Behörden zuzurechnen lassen müssen (BGH, Beschl. v. 12.02.2020, Az. XIII ZB 65/19, u. v. 06.10.2020, Az. XIII ZB 21/20). Dazu gehören auch Versäumnisse bei der Übermittlung von Informationen innerhalb der öffentlichen Verwaltung über Umstände, die ein Abschiebungshindernis begründen (BGH, Beschl. v. 02.08.2022, Az. XIII ZB 79/20), erinnerte der BGH in seiner aktuellen Entscheidung.
Liegen aber Abschiebungshindernisse vor, so ist auch – wie in diesem Fall – der Ausreisegewahrsam und generell eine Abschiebungshaft rechtswidrig. Hätten die deutschen Behörden die Information über die neue pakistanische Regelung wie erforderlich unverzüglich weitergeleitet, hätte die Ausländerbehörde den Antrag gar nicht stellen dürfen bzw. den Antrag zurücknehmen müssen. Eine gleichwohl angeordnete Haft (bzw. Gewahrsam) ist, so der BGH, rechtswidrig.
BGH zur Weiterleitung von Emails: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54686 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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