Weil ein Kleinkind kostenlos mitreiste, steht ihm auch kein Ausgleichsanspruch zu, wenn sich das Flugzeug verspätet. Die Fluggastrechte-Verordnung ist nicht anwendbar, entschied der BGH am Dienstag.
Kostenlos reisende Fluggäste haben bei einer Flugverspätung keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag im Falle eines Kleinkindes entschieden (Urt. v. 17.03.2015, Az.X ZR 35/14).
Die Richter wiesen damit die Revision eines Elternpaares zurück, das für sein kleines Mädchen eine Entschädigung von 250 Euro verlangt hatte. Die Familie hatte eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Auf den Rückflug von Palma nach München mussten sie wegen einer Verspätung sechseinhalb Stunden warten. Die Klage war schon in den Vorinstanzen vor dem Landgericht (LG) Darmstadt und dem Amtsgericht (AG) Rüsselsheim ohne Erfolg geblieben.
Die europäische Fluggastrechte-Verordnung, welche die Entschädigung von Reisenden regelt, gelte für solche Fälle nicht, begründeten die Richter ihr Urteil. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigten laut BGH die Annahme, der Ausschlusstatbestand der "kostenlos reisenden Fluggäste" beträfe lediglich den Sonderfall eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarifs, bei dem der Flugpreis auf Null reduziert sei. Da Zweifel an der Auslegung der entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung nicht vorlägen, habe keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bestanden.
In einem weiteren Urteil entschieden die Richter am Dienstag, dass Reisende bei einer Flugumbuchung Anspruch auf Entschädigung haben können.
dpa/avp/LTO-Redaktion
BGH zum Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14975 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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