Nicht jeder darf sich nach dem Ausscheiden aus dem Amt weiterhin Notar nennen. Gerade wer schwerwiegend gegen notarielle Pflichten verstoßen hat, verdiene die Ehre nicht, die dieser Berufsbezeichnung innewohnt, so der BGH.
Der Notar genießt eine gesellschaftlich herausgehobene Stellung, selbst noch unter den ohnehin in ihrer Selbstwahrnehmung oft nicht zu bescheidenen Juristen. Nicht nur benötigt man seine Dienste für einige wesentliche Lebensentscheidungen, ob nun beim Immobilienkauf oder für eine Unternehmensgründung. Er nimmt auch qua seines Amtes viel Vertrauen für sich in Anspruch und steht dabei für besondere Seriösität.
Da liegt es nahe, dass viele Juristen, die einmal diesem ehrbaren Berufsstand angehörten, nicht davon lassen und die Bezeichnung eines Notars "a. D." auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt gerne weiterhin tragen wollen. Das soll aber jenen nicht vergönnt sein, die ihrer nicht würdig sind, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt, die kürzlich veröffentlicht wurde (Beschl. v. 19.11.2018, Az. NotZ (Brfg) 5/18).
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der aus dem Amt des Notars ausgeschieden war und danach den "Notar a. D." führen wollte, was ihm die zuständige Landesjustizverwaltung allerdings verwehrte. Grundsätzlich erlischt mit Ausscheiden aus dem Amt auch die Befugnis, sich Notar nennen zu dürfen. Allerdings erlaubt § 52 Abs. 2 Bundesnotarordnung (BNotO) es, dem Ausgeschiedenen die Weiterführung der Amtsbezeichnung unter dem Zusatz "a. D." (außer Dienst) zu gestatten.
BGH: "Ansehen und das Vertrauen" des Notarberufs gefährdet
Der ehemalige Notar hatte es in seiner aktiven Zeit mit seinen Amtspflichten aber offenbar nicht so genau genommen, was mehrfach zu Beanstandungen durch die Justizverwaltung geführt hatte. Moniert wurden u. a. Verstöße im Zusammenhang mit der Erfüllung von Treuhandauflagen sowie der Durchführung von Verwahrungsgeschäften ohne berechtigtes Sicherungsinteresse, die Annahme von Geldern ohne schriftliche Hinterlegungsanweisung, die Verwahrung von Massen mit gegenläufigen Interessen auf einem Notaranderkonto und diverse Verstöße gegen Belehrungspflichten. Auch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer aus einem Nachlass stammenden Eigentumswohnung an seine Ehefrau spielte eine Rolle.
Die Verstöße häuften sich trotz Verweisen und Missbilligungen über die Jahre, weshalb nach der Justizverwaltung auch das Kammergericht, das erstinstanzlich mit seiner Klage beschäftigt war, das "Vertrauen in eine integre Amtsführung" erheblich erschüttert sah und ihm die Bezeichnung als "Notar a. D." verweigerte. Mit Recht, wie der BGH-Senat für Notarsachen nun bestätigte.
Nach Ansicht der Karlsruher Richter soll ein früherer Notar, der Dienstverfehlungen begangen hat, nicht das "Ansehen und das Vertrauen" des Notarberufs schädigen dürfen, indem er weiterhin die Berufsbezeichnung führt. Die Erlaubnisvorschrift der BNotO habe daher auch den Zweck, den Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt zu vermeiden, wenn ein Notar seine Tätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgebe, so der BGH. Die Richter führten dazu aus: "[...] Daher darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen [...]."
Schwere Verstöße nötig, in diesem Fall gegeben
Als besondere Gründe kämen demnach Verstöße gegen die notariellen Amtspflichten in Frage. Diese müssten nicht einmal geeignet sein, ohne freiwilliges Ausscheiden eine Entfernung aus dem Amt und damit den Verlust der Bezeichnung als Notar zu begründen, betonte der Senat. Als aktiver Notar kann die Bezeichnung also erhalten bleiben, nach dem Ausscheiden weitergeführt werden darf sie in solchen Fällen aber nicht. Es müsse sich aber um schwere Verstöße handeln, die die Karlsruher Richter in diesem Fall auch für gegeben hielten.
Zwar hatte der Ex-Notar behauptet, seine Mandanten seien in allen seinen 24 Dienstjahren stets zufrieden gewesen und es habe nur einen einzigen Regress-Fall gegeben. Das kann nach Ansicht des BGH aber nicht über die vielen und teilweise schweren Disziplinarverstöße hinwegtäuschen, die der Mann im Grunde kaum bestritten habe. Einzig gegen eine Disziplinarverfügung aus 2016 brachte er vor, der verantwortliche Notarprüfer sei befangen gewesen und sein Befangenheitsantrag nicht richtig behandelt worden. Die Interessenabwägung fiel angesichts der zahlreichen übrigen Verstöße vor dem BGH dennoch ungünstig für ihn aus.
BGH zum Berufsrecht: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33201 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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