Die Beteiligung an einer Immobilienfonds-KG über eine Treuhänderin bewahrt nicht vor der Verpflichtung, eine Gewinnausschüttung trotz Verlusten später zurückzahlen zu müssen. Freistellungsansprüche können an den Insolvenzverwalter abgetreten werden, entschied der BGH am Dienstag.
Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft von Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden (Urt. v. 22. März 2011, Az. II ZR 224/08).
Die Anleger beteiligten sich über eine Treuhandkommanditistin an verschiedenen Fonds und erhielten jährliche Ausschüttungen in Höhe von ca. 5 Prozent ihrer Einlagen. Obwohl einer der Fonds von Anfang an nur Verluste erwirtschaftete, wurden Gewinne an die Anleger ausgeschüttet. Hierdurch wurden die über die Treuhandkommanditistin gezahlten Einlagen der Anleger wieder zurückgewährt mit der Folge, dass auch die Haftung der Anleger für Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wieder ausgelöst wurde.
Der BGH schloss sich der Ansicht an, dass die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft in Höhe seiner Einlage unmittelbar nur die Treuhänderin trifft. Diese kann anschließend von den Anlegern verlangen, von ihrer Haftung freigestellt zu werden.
Wurden diese Freistellungsansprüche an den Insolvenzverwalter abgetreten, müssen die Anleger dem Verwalter die Ausschüttungen zurückzahlen, bis die Rückgewähr ihrer Kommanditeinlagen wieder ausgeglichen ist. Hierdurch werde nicht gegen ein gesetzliches oder vertragliches Abtretungsverbot verstoßen, urteilten die Richter.
Den von den Anlegern erhobenen Einwand der Verjährung sowie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen hat der BGH für nicht durchgreifend erachtet.
ssc/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2833 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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