Arbeitnehmer können für den täglichen Weg zur Arbeit 30 Cent pro Kilometer steuerlich geltend machen. Was aber, wenn Hin- und Rückweg auf unterschiedliche Arbeitstage fallen? Der BFH in München hat die Frage nun entschieden.
Ein Arbeitnehmer kann bei der Steuererklärung die volle Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann anrechnen lassen, wenn er tatsächlich beide Wege zurückgelegt hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München im Falle eines Flugbegleiters entschieden (Urt. v. 12.02.2020, Az. VI R 42/17).
Der Mann war an 31 Tagen mit seinem Auto von seiner Wohnung zum 271 Kilometer entfernten Flughafen gefahren, aber erst nach einem oder mehreren weiteren Arbeitstagen wieder nach Hause zurückgefahren. In diesen Fällen machte er sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale von 30 Cent als Werbungskosten geltend.
Der BFH stellte in seinem am Freitag veröffentlichten Urteil aber klar: "Legt ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 Euro pro Entfernungskilometer, geltend machen."
Für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit "ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen". Die Pauschale gelte für Hin - und Rückweg, erklärte der Bundesfinanzhof. Damit bestätigte er die Entscheidung des Finanzgerichts Münster.
acr/LTO-Redaktion
BFH zur Entfernungspauschale: . In: Legal Tribune Online, 12.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41882 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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