Wer sein privat genutztes Badezimmer umbaut, kann die Kosten dafür nicht als abziehbare Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in Ansatz bringen. Das hat der BFH in München entschieden.
Geklagt hatte ein Mann, der 2011 das privat genutzte Badezimmer und den vorgelagerten Flur in seinem Eigenheim umfassend umbaute. Da er als selbständiger Steuerberater in seinem Haus ein Arbeitszimmer unterhielt, machte er die Kosten für den Umbau als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Damit kam der Mann aber vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München nicht durch, wie das Gericht am Donnerstag bekanntgab (Urt. v. 14.05.2019, Az. VIII R 16/15).
Nach dem Urteil des BFH sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.B. Schuldzinsen oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig vom Finanzamt zu berücksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der wie das Badezimmer fast ausschließlich privaten Wohnzwecken dient.
Abschließend beurteilen konnten die Münchner Richter den Fall jedoch nicht. Grund dafür waren die fehlenden Feststellungen der Vorinstanz zu den ebenfalls streitigen Umbaukosten der Rollläden im Haus. Denn je nachdem, wo diese angebracht wurden, käme auch hier keine Abzugsfähigkeit in Betracht. Etwa dann, wenn die Rollläden an den Fenstern des Wohnzimmers angebracht worden sind, so der BFH.
tik/LTO-Redaktion
BFH zum häuslichen Arbeitszimmer: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36819 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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