Zahlen Leasing-Kunden bei der Rückgabe einen Ausgleich für Schäden am Fahrzeug, unterliegen diese Beträge nicht der Umsatzsteuer. Sie seien kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern der Ersatz für einen Schaden, befand der BFH.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zugunsten eines Leasinggebers entschieden, dass ein Ausgleich für den Minderwert eines Fahrzeugs nicht der Umsatzsteuer unterliegt (Urt. v. 20.03.2013, Az. XI R 6/11). Damit entspricht das Münchener Gericht dem vorausgegangenen Urteil des Bundesgerichtshof (Urt. v. 18.05.2011, Az. VIII ZR 260/10).
Leasinggeber erhalten für Schäden, die über den Verschleiß durch vertragsgemäße Nutzung hinausgehen, einen Ausgleich. Der Zahlung stehe keine Leistung gegenüber, urteilte der BFH. Vielmehr erhalte der Leasinggeber einen echten Schadensersatz, der umsatzsteuerlich nicht relevant sei.
una/LTO-Redaktion
BFH zu Leasingfahrzeugen: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9260 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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