Es ist die erste Entscheidung des BFH zur Verlustausgleichsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle. Die Richter äußerten sich in einer am Mittwoch bekannt gewordenen Entscheidung zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der 2005 eingeführten Regelung. Die Norm sei hinreichend klar formuliert und auslegbar.
Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen sollen weder im gleichen noch in einem anderen Jahr mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen, so sieht der Gestzgeber es in § 15b Einkommensteuergesetz (EStG) vor.
Mit dieser Norm musste der Bundesfinanzhof (BFH) sich in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil auseinandersetzen. In dem Verfahren ging es um ein bereits bestehendes Vertriebskonzept für Leasingfonds, welches aufgrund des § 15b EStG angepasst worden war. Die Richter bestätigten die Ansicht der Vorinstanz und verneinten die Annahme eines Steuerstundungsmodells. Hierbei äußerten sie sich zu § 15 Abs. 2 EStG, der die Voraussetzungen regelt, unter denen ein solches Modell angenommen werden kann.
Danach liegt ein Steuerstundungsmodell insbesondere dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Bislang sei fraglich gewesen, ob hierin ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot liege. Das hat der BFH nun ausdrücklich verneint (Urt. v. 06.02.2014, Az. IV R 59/10).
una/LTO-Redaktion
BFH zu Steuerstundungsmodellen: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11460 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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