Ehegatten mit drei unter vier Jahre alten Kindern können ihre Kinderbetreuungskosten nur nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes von der Steuer absetzen. Ein weitergehender Abzug sei erst bei mehr als drei Kindern geboten. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des BFH hervor.
Die Eltern der Kinder, von denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, wollten Au-Pair-Kosten in voller Höhe steuerlich abziehen, obwohl diese Aufwendungen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abzugsfähig waren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte dies jedoch ab (Urt. v. 14.11.2013, Az. III R 18/13). Zwar könne bei mehreren Kindern ein Betreuungsbedarf entstehen, wenn ein Elternteil arbeite. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Hinzu komme, dass für das älteste der drei Kinder ein Abzug der Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zulässig gewesen sei.
In einem anderen Verfahren, in dem Kinderbetreuungskosten für zwei Kleinkinder geltend gemacht wurden, hat der BFH jedoch angedeutet, dass die Ausgestaltung der Abzugstatbestände möglicherweise verfassungswidrig sei. Eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde liegt derzeit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor (Az. 2 BvR 2454/12).
age/LTO-Redaktion
BFH zum Abzug von Kinderbetreuungskosten : . In: Legal Tribune Online, 13.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11328 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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