Der Erbe eines Familienheims ist von der Erbschaftsteuer befreit, wenn er endgültig das Eigentum an der Immobilie erwirbt. Ist er dagegen testamentarisch dazu verpflichtet, die Immobilie an Dritte zu übertragen, und behält selbst nur ein Wohnrecht, muss er die Steuer zahlen, teilte der BFH am Mittwoch mit.
Ein dingliches Wohnrecht erfüllt nicht die Voraussetzung für die Steuerbefreiung für geerbte Familienheime. Diese gilt nur für den endgültigen Erwerb des Eigentums und wenn der neuer Eigentümer die Immobilie auch selbst nutzt. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer Witwe, die gegen den Steuerbescheid ihres Finanzamts geklagt hatte (Urt. v. 03.06.2014, Az. II R 45/12).
Die Frau war zwar Miterbin ihres verstorbenen Ehemannes, das Eigentum am Grundstück sollte sie jedoch aufgrund der testamentarischen Verfügung an die beiden Kinder übertragen und im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht erhalten. Das Finanzamt berücksichtigte daher im Falle der Frau keine Steuerbefreiung für Familienheime.
Das bestätigte auch der BFH. Denn die entsprechende Bestimmung in § 13 Abs. 1 Nr. 4 a-c des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sei eindeutig. Nur der Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum sei von der Erbschaftsteuer ausgeschlossen. Wenn der Erbe aber verpflichtet sei, die Immobilie an jemand anderes zu übertragen, sei er nicht endgültig der Eigentümer.
una/LTO-Redaktion
BFH zur Erbschaftsteuer: . In: Legal Tribune Online, 13.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12878 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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