Der BFH hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die umsatzsteuerrechtliche Konzernbesteuerung jedenfalls dann endet, wenn sowohl über das Vermögen der Konzern-Obergesellschaft als auch über das Vermögen eingegliederter Konzerngesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dabei sei es unerheblich, ob das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt oder Eigenverwaltung anordnet hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) begründete seine Entscheidung mit den aufgrund der Insolvenzeröffnung nur noch eingeschränkten Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung.
So sei im Insolvenzverfahren der Konzernobergesellschaft (sogenannter Organträger) die auf die Umsatztätigkeit der eingegliederten Konzerngesellschaften (Organgesellschaften) entfallende Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit und könne daher vom Finanzamt nicht durch Steuerbescheid gegen die Obergesellschaft festgesetzt werden. In der Insolvenz der Organgesellschaft sei der Organträger zudem nicht berechtigt, seinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft als Masseverbindlichkeit geltend zu machen (Beschl. v. 19.03.2014, Az. V B 14/14).
Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht mehr besteuert. Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen. Soweit die Steuerschuld des Organträgers auf der Umsatztätigkeit einer Organgesellschaft beruht, steht dem Organträger ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft zu. Die Organschaft soll nach ihrer gesetzlichen Konzeption der Steuervereinfachung dienen.
mbr/LTO-Redaktion
BFH zur Konzernbesteuerung: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11719 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag