Wird unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, ist dies eine Benachteiligung wegen des Geschlechts und kann einen Anspruch auf Entschädigung auslösen. Dies entschied das BAG am Donnerstag.
3.000 Euro Schadensersatz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einer Frau aus Sachsen zugesprochen, der unmittelbar vor einer ärztlich eingeleiteten Fehlgeburt gekündigt worden war (Urt. v. 12.12.2013, Az. 8 AZR 838/12). Die Richter sprachen von einer Diskriminierung wegen der Schwangerschaft gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Verbindung mit § 1 AGG, auch weil das Unternehmen die Frau zuvor schon gedrängt habe, das ärztliche Arbeitsverbot während der Schwangerschaft zu ignorieren.
Die Frau erfuhr am 14. Juli 2011 im vierten Schwangerschaftsmonat, dass ihr noch ungeborenes Kind gestorben sei und sie tags darauf zu dem Eingriff ins Krankenhaus kommen solle. Sie habe daraufhin noch am 14. Juli ihren Arbeitgeber informiert, dass sie danach wieder zur Verfügung stehe. Das Unternehmen habe aber noch am selben Tag die Kündigung bei ihr in den Briefkasten geworfen, die die Frau bei der Rückkehr aus dem Krankenhaus vorfand. Da Mutter und totes Kind zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht getrennt waren, habe die Schwangerschaft noch bestanden.
Auch der Versuch, die Klägerin zum Ignorieren des Beschäftigungsverbotes zu bewegen und der Ausspruch der Kündigung noch vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt indizierten nach Ansicht des Gerichts die ungünstigere Behandlung der Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft.
dpa/age/LTO-Redaktion
BAG sieht Diskriminierung wegen des Geschlechts: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10347 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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