Vom Arbeitgeberverband geschlossene Tarifverträge gelten für einen Arbeitgeber auch dann bis zum Ende des jeweiligen Tarifvertrags, wenn er nach dessen Abschluss aus dem Verband ausgetreten ist. Dies entschied das BAG am Mittwoch.
Ein Arbeitgeber sei in der Zeit nach seinem Verbandsaustritt solange unmittelbar und zwingend an die bis zu diesem Zeitpunkt geschlossenen Tarifverträge gebunden, bis diese Verträge enden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) begründete dieses Urteil mit der sogenannten Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG).
Für Arbeitnehmer, die in dieser Zeit der Gewerkschaft beitreten, die den Tarifvertrag geschlossen hat, gelte er gem. § 4 Abs. 1 TVG ebenfalls unmittelbar und zwingend. Anderweitige arbeitsvertragliche Regelungen würden daher durch den Tarifvertrag verdrängt (Urt. v. 06.07.2011, Az. 4 AZR 424/09).
Der Entscheidung des BAG lag die Revision eines Arbeitgebers zu Grunde, der zum Ende 2005 aus dem Metall-Arbeitgeberverband ausgetreten war. Zu dieser Zeit betrug die in den geltenden Tarifverträgen festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden. Der klagende und damals nicht tarifgebundene Arbeitnehmer hatte bereits im Sommer 2005 einen Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden unterzeichnet und war im Sommer 2006 der IG Metall beigetreten. Die Vorinstanzen gaben seiner Klage auf Gutschrift von 189,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto im Wesentlichen statt.
Das BAG stellte nun fest, dass der entsprechende Tarifvertrag hier zwar anzuwenden sei. Allerdings habe der klagende Arbeitnehmer nur Anspruch auf Vergütung der Differenz der geleisteten Arbeitsstunden zu den tarifvertraglich geschuldeten Arbeitsstunden, nicht jedoch auf deren Einbringung in das Arbeitszeitkonto.
eso/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3689 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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