Das BAG in Erfurt muss nicht über den Verfall von Urlaubsansprüchen entscheiden, die wegen Krankheit nicht angetreten werden können. Die Parteien hätten sich auf einen Vergleich geeinigt, so dass die für Dienstag geplante Verhandlung entfalle, teilte das Gericht mit.
In dem Fall ging es um einen Rettungssanitäter des Diakonischen Werks in Sachsen-Anhalt, der von August 2007 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2009 krank war. Der Mann hatte einen kompletten Ausgleich für 59 Urlaubstage verlangt, die ihm aufgrund seines vertraglichen Urlaubsanspruches von 30 Tagen im Jahr zustünden.
Dem Arbeitsvertrag zufolge verfällt aber der Urlaub bis Ende Juni des Folgejahres, selbst wenn er aus dienstlichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht angetreten wurde. Diese Regelung sei intransparent und damit unwirksam, argumentierte der Kläger. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht billigten ihm nur den Ausgleich für den gesetzlichen Mindesturlaub von insgesamt 36 Tagen zu.
Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) schlossen die Parteien nun einen Vergleich und der für Dienstag angesetzte Termin wurde aufgehoben (Az. 9 AZR 289/12).
dpa/asc/LTO-Redaktion
Termin nach Vergleich aufgehoben: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9295 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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