Der Landkreis Rostock will eine ehemalige Pension als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nutzen, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Dagegen hatten Gewerbetreibende der Umgebung Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht gab ihnen Recht.
Die Richter verwiesen darauf, dass ein Asylbewerberheim kein Gewerbebetrieb sei und damit in einem Gewerbegebiet eine unzulässige Nutzung darstelle. Die Asylbewerber würden die ehemalige Pension wie eine Wohnung nutzen (Beschl. v. 29.09.2012, Az. 2 B 409/12).
Nach § 8 der Baunutzungsverordnung sind in Gewerbegebieten grundsätzlich nur Betriebe, Bürogebäude und sportliche Anlagen erlaubt. Wohnungen können hingegen nur ausnahmsweise für Aufsichtspersonal und Betriebsinhaber zugelassen werden (Absatz 3).
Der Gerichtsbeschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt werden.
una/dpa/LTO-Redaktion
VG Schwerin: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7241 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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