Das Zirpen von Insekten dürfte keinen Reisemangel darstellen, wenn dieses für die Natur des bereisten Landes typisch ist, ergab sich aus einem Vergleich vor dem AG Siegburg.
Wann ein Reisemangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Zirpende Zikaden stellen jedoch kaum einen Minderungsgrund dar, wie sich vor dem Amtsgericht (AG) Siegburg herausstellte (Vergleich v. 14.10.2016, Az. 106 C 71/16).
Geklagt hatte ein Zypern-Reisender mit der Begründung, das Zirpen der Insekten von sieben Uhr morgens bis sieben Uhr abends habe eine Erholung unmöglich gemacht. Er forderte daher die Rückerstattung von 50 Prozent des Reisepreises in Höhe von 2.200 Euro.
Das Gericht wies den Reisenden eindringlich darauf hin, dass es sich bei dem von den Instekten verursachten Zirpen um eine im Mittelmeerraum landestypische, naturgegebene Geräuschkulisse handelt. Der Urlauber ließ sich daher auf einen Vergleich ein - und bekam von seinem Troisdorfer Reisebüro aus Kulanz 150,00 Euro statt der verlangten 1.105,75 Euro.
Grundsätzlich besteht für Reisende die Möglichkeit einer Minderung des Reisepreises, wenn ein Mangel vorliegt. Ob dies der Fall ist, muss stets im konkreten Einzelfall entschieden werden. Die Rechtsprechung hat jedoch schon in den außergewöhnlichsten Fällen, etwa von nackten Miturlaubern bis zu grün verfärbten Haaren aufgrund des Swimmingpools, einen Reisemangel angenommen.
nas/LTO-Redaktion
Zirpende Zikaden auf Zypern: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20877 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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