Das AG München hat in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen für die Ausübung des Widerrufsrechts eine einfache Erklärung ausreicht. Weitere Handlungen, wie etwa das Anklicken eines Links in einer vom Händler verschickten "Bestätigungsmail", müssten Verbraucher nicht vornehmen.
Eine Münchnerin hatte online einen Schwimmkurs gebucht, ihre Buchung jedoch noch am selben Tage mittels eines vom Dienstleister angebotenen Online-Formulars "storniert". Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens sahen jedoch vor, dass für das "finale Abschließen" einer Stornierung eine "Stornierungsbestätigung" notwendig sei. Hierfür erhalte der Stornierungswillige nach Absenden des vom Unternehmen bereitgestellten Stornierungsformulars eine E-Mail. Erst wenn ein dort hinterlegter Link angeklickt werde, sei die Stornierung endgültig abgeschlossen.
Rund sechs Monate nach Buchung und Stornierung des Schwimmkurses erhielt die Frau eine Rechnung. Von einer Stornierung wollte das Unternehmen nichts wissen, schließlich habe die Frau nicht auf den Link in der Bestätigungsmail geklickt hatte. Das Amtsgericht (AG) München urteilte nun, dass dies auch nicht notwendig gewesen sei. Die Auftragsstornierung sei vielmehr bereits mit Absenden und Erhalt des Stornierungsformulars wirksam geworden. Verbrauchern stünde gemäß § 312b Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 312d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Dieses habe die Frau auch wirksam ausgeübt. Einer weiteren Bestätigung habe es nicht bedurft (Urt. v. 20.03.2014, Az. 261 C 3733/14).
mbr/LTO-Redaktion
AG München zum Widerrufsrecht: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11861 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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