Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil des AG München können Mitglieder eines Fitnessstudios ihren Vertrag außerordentlich kündigen, wenn sie aufgrund einer Verletzung dauerhaft im Training eingeschränkt sind und dies durch ein ärztliches Attest belegt ist. Der Studiobetreiber könne in einem solchen Fall nicht darauf verweisen, dass ein eingeschränktes Training auch mit der Verletzung möglich sei.
Die außerordentliche Kündigung "aus wichtigem Grund" sei jedenfalls dann möglich, wenn dem Abonnenten eines Fitnessstudios aus medizinischen Gründen die Nutzung eines Großteils der Trainingsgeräte und angebotenen Kurse nicht mehr möglich sei. Für die Wirksamkeit der Kündigung sei nicht notwendig, dass das Mitglied an gar keinem der Geräte und Kurse teilnehmen kann. Auch auf etwaige "Wellnessangebote" müsse das Mitglied sich nicht verweisen lassen. Diese würden in der Regel nach dem Sport genutzt und seien daher lediglich als Nebenleistungen eines Fitnessvertrages einzuordnen (Urt. v. 12.06.13, Az. 113 C 27180/11).
Mit seinem Urteil wies das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Fitnessstudiobetreibers ab. Dieser hatte sich gegen die außerordentliche Kündigung einer Münchnerin gewandt. Die Frau hatte den Vertrag mit dem Fitnessstudio zunächst ruhend gestellt, später jedoch fristlos gekündigt. Als Grund für ihre Kündigung nannte die Frau eine schmerzhafte Unfallverletzung am rechten Ellenbogen. Diese mache ihr das Training an vielen Geräten sowie eine Teilnahme an einem Großteil der vom Studio angebotenen Kurse unmöglich. Der Kündigung lag ein Attest ihres Arztes bei. Auch dieser hielt ein Training für nicht sinnvoll.
mbr/LTO-Redaktion
AG München zu Fitnessvertrag: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11579 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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