Einige verdächtige "Kuchenbestellungen" reichten dem AG München für eine Verurteilung zu drei Jahren Haft wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus - auch, weil sich Kunden über den "Kuchen" beschwerten.
Das Amtsgericht (AG) München hat einen Mann wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Urt. v. 31.01.2017, Az. 1120 Ls 356 Js 246648/15). In diese Strafe ist ein Urteil des Landgerichts mit einbezogen, das den Münchner bereits zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt hatte.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann Ende Mai und Anfang Juni 2015 jeweils 50 Gramm Heroin zu einem unbekannten Preis von einem Dealer zum Weiterverkauf erwarb. Der Münchner bestritt sowohl einen Erwerb als auch den Verkauf des Rauschgifts bis zuletzt. Vielmehr habe er seine Wohnung wegen offener Wunden infolge einer Infektionskrankheit nicht verlassen können.
Stattdessen habe er von einem Freund eine Silberkette für 50 Euro gekauft, die vereinbarungsgemäß 50 Gramm wiegen sollte. Und da der Freund beim Bäcker gearbeitet habe, habe dieser ihm auch öfters Kuchen mitgebracht.
SMS mit dubiosen "Kuchenbestellungen"
Das AG glaubte dieser Darstellung nicht. Es stützte seine Zweifel daran auf die Zeugenaussage des ermittelnden Polizeibeamten. Dieser hatte das Handy des Sohnes des Mannes ausgelesen, das letzterer zum SMS-Schreiben genutzt hatte. In den Kurznachrichten bat der Mann seinen Freund beispielsweise, an offenbar abgemachte Treffen zu denken, da "alle Kuchen weg" seien und "Opa [...] 50 Jahre alt" werde, weswegen der Komplize "wieder Kuchen bringen" möge.
Nach Auffassung des Gerichts lassen sich die ausgelesenen SMS nicht in einen Zusammenhang mit dem behaupteten Kauf einer Silberkette bringen. In dem Urteil heißt es auch: "Es ist nicht nur polizei-, sondern auch gerichtsbekannt, dass typischerweise bei Drogengeschäften, sofern sie sich über telefonischen Kontakt anbahnen, Textnachrichten meistens verklausuliert und verkürzt und zum Teil sinnentleert geschickt werden."
Ferner sei auch nicht ersichtlich, warum der Mann immer wieder betont habe, dass er neuen Kuchen bräuchte, so das AG. Schließlich sei den Kurznachrichten auch zu entnehmen, dass die Käufer des Mannes die Qualität der Ware wegen "weißer Punkte" monierten und er sich deshalb hilfesuchend an seinen Freund wandte.
"Nimmt der Täter erfolgreich Kontakt zu seinem Lieferanten auf, um dort Rauschgift zu kaufen, ist jedenfalls ein strafbares Verhalten anzunehmen, auch wenn es letztendlich nicht zur Lieferung kommt. So ist ein vollendetes Handeltreiben gegeben, wenn der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Lieferanten eintritt", heißt es weiter im Urteil. Mit seinen verbindlichen Bestellungen hat der Münchner nach Ansicht des AG genau das getan.
ms/LTO-Redaktion
AG München zu Rauschgifthandel: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22549 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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