Während die hellhäutigen Freunde in die Disko kamen, wurde er als Dunkelhäutiger an der Tür abgewiesen. Das dürfte häufiger vorkommen. Doch in diesem Fall war der abgewiesene Mann Anwalt, klagte wegen Diskriminierung - und gewann.
Das Amtsgericht (AG) Hannover hat am Mittwoch eine Diskothek verurteilt, an einen Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und die damit verbundene Diskriminierung 1.000 Euro Entschädigung zu zahlen (Urt. v. 25.11.2015, Az. 549 C 12993/14). Dem Juristen war der Einlass in eine Diskothek in Hannover verwehrt worden. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass seine dunkle Hautfarbe der Grund hierfür war – die Mutter des deutschen Staatsbürgers stammt aus Sri Lanka.
Das Gericht geht davon aus, dass dieser Betrag für die Beklagte künftig eine Abschreckungswirkung entfalten könne. Außerdem habe der Nachtclub es künftig zu unterlassen, dem Anwalt aufgrund seiner ethnischen Herkunft den Zutritt zu der Diskothek zu verwehren.
Der hannoversche Anwalt hatte am späten Abend des 13. Juli 2014, nach dem Finalsieg der deutschen Fußballnationalmannschaft, Einlass in die betreffende Diskothek im Steintorviertel begehrt. Wie die Richter in der Verhandlung feststellten, war er dabei dem Anlass entsprechend mit einem Trikot der deutschen Fußballnationalmannschaft gekleidet und auch nicht alkoholisiert. Seinen hellhäutigen Begleitern wurde der Einlass gewährt, er jedoch an der Tür abgewiesen.
Nach Vernehmung von sieben Zeugen waren sich die Richter sicher, dass "die Dunkelhäutigkeit des Klägers der Grund für den verweigerten Eintritt war". Sie konnten keinen Grund feststellen, der es der Beklagten ermöglicht hätte, den Kläger zu Recht abzuweisen. Den von der Disko vorgetragenen allgemeinen Einlassstopp konnte das Gericht nicht erkennen, da die hellhäutigen Begleiter des Klägers problemlos Zutritt zu der Diskothek bekommen hatten.
Die Gerichte müssen sich häufiger mit Klagen abgewiesener Discobesucher befassen. In der Vergangenheit hatte unter anderem ein 38-jähriger Mann wegen Altersdiskriminierung geklagt, weil er nicht auf eine U-30-Party gelassen wurde. Ein anderer dunkelhäutiger Besucher hatte gar den Test bei 25 Clubs durchgeführt - und wurde bei 20 davon abgewiesen.
ahe/LTO-Redaktion
Diskothek diskriminierte dunkelhäutigen Fußballfan: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17666 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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