Ein Busfahrer geriet in eine Polizeikontrolle und wurde dabei fotografiert, wie er sich einen Gegenstand ans Ohr hielt. Dass es sich dabei um eine Haarbürste handele, mit der er seinen Bart kämme, glaubte ihm das AG nicht.
Die Behauptung eines Busfahrers, sein Handy sei eine Haarbürste, ist nicht glaubhaft. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) in einem am Montag veröffentlichten Urteil (v. 16.6.2020, Az. 971 Owi 363 Js 72112/19).
Ein Busfahrer war wie üblich mit seinem Omnibus seine vorgesehene Strecke gefahren, als er in eine Polizeikontrolle geriet. Zur Feststellung von "Handyverstößen" machten die Polizeibeamten Fotos von Verkehrsteilnehmern - und so entstand auch von dem Busfahrer eine Fotosequenz, auf der zu erkennen war, wie er sich einen weißen Gegenstand mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr hielt.
Aufgrund der Bilder wurde dann ein Verfahren gegen den Busfahrer eröffnet, dieser wies die Vorwürfe aber von sich. Zum einen habe er mit seinem Bus gestanden und sei gar nicht gefahren, als die Fotos aufgenommen wurden. Zum anderen habe er gar nicht telefoniert: Der weiße Gegenstand, so der Mann, sei eine Bürste gewesen, mit der er seinen Bart gekämmt habe. Man sehe ja auf den Bildern auch, dass er gar keine Hand am Lenkrad habe.
Das AG ließ sich von diesen Ausführungen jedoch nicht überzeugen. Es entschied, dass die Erklärung des Busfahrers, er habe eine weiße Haarbürste genutzt, lediglich eine Schutzbehauptung darstelle. Das Gericht nahm die Haarbürste in der Hauptverhandlung in Augenschein und stellte fest, dass die Bürste eine "geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form" aufweist. Der Gegenstand auf den Fotos sei aber rechteckig, wie sich schon bei Anlegen eines Lineals zeige. Außerdem befinde sich der Gegenstand auf den Bildern immer an der gleichen Stelle, bei einem Kämmvorgang müsste sich aber eine Bewegung nach unten oder zur Seite erkennen lassen.
Schließlich zeigten die Bilder auch, dass sich der Bus in Bewegung befand. Das Argument des Busfahrers, das könne nicht sein, da er – wie die Bilder zeigten – keine Hand am Lenkrad gehabt habe, lässt laut Gericht nicht den Schluss zu, dass der Bus stand. Dieser Umstand gebe höchstens Anlass zu einer allgemeinen Überprüfung der Fahreignung des Busfahrers.
Das Gericht setzte eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro fest. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
ast/LTO-Redaktion
AG Frankfurt am Main verhängt Geldbuße: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44079 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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