Ein Mann, der von der Maskenfplicht befreit ist, hat bei einer Polizeikontrolle sein Attest nicht vorzgezeigt, es kam deshalb zu einem Bußgeldverfahren. Ein solches muss er zwar nicht zahlen, aber die Anwaltskosten tragen, so das AG Frankfurt.
Ein Betroffener muss trotz Freispruchs im Bußgeldverfahren seine Anwaltskosten tragen. Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main im Rahmen seines Ermessens entschieden, weil der Mann gegenüber der den Bußgeldbescheid ausstellenden Behörde ein ärztliches Attest und damit entlastende Umstände verschwiegen hat (Urt. v. 23.04.2021, Az. 940 OWi 858 Js 12014/21). Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Das AG Frankfurt hat sich mit dem Fall eines Mannes beschäftigt, der ohne Mund-Nasen-Bedeckung trotz entsprechender Pflicht im Stadtgebiet unterwegs war. Als Polizeibeamte ihn dazu befragten, hat er auf sein Bronchialleiden hingewiesen und seine beiden Asthma-Inhalationsgeräte vorgezeigt. Ein entsprechendes ärztliches Attest zur Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung habe er zwar ebenfalls besessen, aber auch auf Nachfrage der Polizeibeamten nicht vorgezeigt. Laut Urteil war der Mann der Meinung gewesen, dass der Inhalt des Attests die Stadtpolizei nichts angehe. Das Vorzeigen der Asthma-Sprays hatte den Polizeibeamten jedoch nicht gereicht, schließlich könne diese ja jeder bei sich tragen. Es kam zum Bußgeldverfahren.
Nach Auffassung des AG hat der Mann mit seinem Verhalten wesentliche entlastende Umstände gegenüber den Polizeibeamten verschwiegen. Die Vorlage des sogenannten Befreiungsattests sei zumutbar gewesen, zumal der Betroffene auch selbst auf seine Erkrankung hingewiesen und sich damit zu der Beschuldigung der Polizeibeamten bereits geäußert hatte. Dann hätte er auch das Attest erwähnen und vorzeigen können, befand das Gericht. Allein das Mitführen des Asthma-Sprays belege nicht ohne Weiteres eine Atemwegserkrankung.
Im Rahmen seines Ermessens hat das AG sich daher dazu entschieden, dass der Mann trotz Freispruchs im Bußgeldverfahren seine notwendigen Auslagen und damit seine Anwaltkosten selbst tragen muss.
pdi/LTO-Redaktion
AG Frankfurt am Main im Bußgeldverfahren: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45344 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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