Wer sich als Kronzeuge bei der Aufdeckung eines Kartells zur Verfügung stellt, kann darauf setzen, dass Kartellgeschädigten keine Akteneinsicht in Unterlagen von Kronzeugen gewährt wird. Das Bonner Amtsgericht hat durch eine am Montag bekanntgewordene Entscheidung die entsprechende Auffassung des Bundeskartellamts bestätigt.
2008 hatte das Bundeskartellamt gegen Hersteller von Dekorpapieren
Geldbußen wegen Preis- und Kapazitätsstilllegungsabsprachen verhängt. Ein Kunde dieser Firmen hatte Einsicht in die Verfahrensakten beantragt, um eine Schadensersatzklage vorzubereiten. Grundsätzlich ist das Bundeskartellamt gegenüber Geschädigten zur Akteneinsicht verpflichtet. Zum Schutz der Kronzeugen wollte die Behörde aber keine Einsicht gewähren. Daraufhin klagte der Kunde vor dem Bonner Amtsgericht (AG).
Das Gericht wies die Klage auf AKteneinsicht ab (Urteil v. 18.01.2012, Az. 51 GS 53/09). In der Entscheidung heißt es, die Attraktivität der Kronzeugen- Bonusregelung würde wesentlich darunter leiden, wenn potenzielle Antragsteller mit der Offenlegung ihrer freiwillig übergebenen Unterlagen gegenüber potenziell Geschädigten rechnen müssten.
Das AG Bonn hatte vor seiner Entscheidung den Europäischen Gerichtshof angerufen. Dieser entschied, dass das Europarecht die Offenlegung von Kronzeugenanträgen gegenüber Geschädigten zwar nicht verbietet. Aber bei der gebotenen Abwägung müsse neben den Interessen der Geschädigten auch das Interesse an einer wirksamen Kartellrechtsverfolgung ins Gewicht fallen (EuGH, Urteil v. 14. Juni 2011, Az. Rs.C-360/09).
dpa/cla-LTO-Redaktion
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AG Bonn: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5442 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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