Ein Tattoo zum Ausdruck ewiger Verbundenheit - das mag zwar eine liebevolle Idee sein, doch was, wenn einem das Ergebnis am Ende nicht gefällt? Ansprüche gegen das Tattoo-Studio bestehen jedenfalls keine, entschied das AG Augsburg.
Eine Frau, die mit dem Ergebnis nach dem Besuch beim Tätowierer nicht zufrieden war, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. So entschied das Amtsgericht (AG) Augsburg in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss (v. 01.09.2015, Az. 73 C 2506/15). Die Begründung: Das Endergebnis einer Tätowierung sei nicht sicher vorhersehbar - und daher schieden Ansprüche aus, wenn der Tätowierte danach unzufrieden sein sollte.
Geklagt hatte eine Mutter, die aus Stolz auf ihre beide Töchter deren Namen und Geburtstage mit Sternchen verziert auf ihren Arm tätowieren lies. Weil das Tattoo ihrer Ansicht nach aber ungleichmäßig gestochen worden und zudem unscharf gewesen sei, verklagte sie das Tattoo-Studio. Neben Schadensersatz für die von ihr an das Studio gezahlten 150 Euro und die Entfernungskosten in Höhe von 500 Euro wollte sie auch 2.000 Euro Schmerzensgeld.
Das Gericht räumte dieser Klage nach Aktenprüfung jedoch keine großen Erfolgsaussichten ein und lehnte aus diesem Grund die beantragte Prozesskostenhilfe ab. Aus einem von der Mutter bei Facebook geposteten Foto ginge hervor, dass die Tätowierung in Ordnung sei. Zudem liege es in der Natur der Sache, dass bei Arbeiten unter der Haut das Endergebnis nicht sicher vorhergesehen werden könne. Vor allem habe man sie im Studio zuvor darüber aufgeklärt, dass das Motiv bei der Heilung verlaufen könnte. Auch die natürliche Hautalterung könne das Ergebnis beeinflussen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts hatte vor dem Landgericht (LG) Augsburg keinen Erfolg. Wegen der anfallenden Prozesskosten, verfolgte sie ihr Begehren auch nicht weiter. Der ablehnende Beschluss des AG Augsburg ist damit bestandkräftig.
nas/LTO-Redaktion
AG Augsburg zu Tätowierungen: Keine Haftung für misslungenes Tattoo . In: Legal Tribune Online, 21.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20077/ (abgerufen am: 04.07.2024 )
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