Eine Adelige aus Baden-Württemberg muss 5.000 Euro an eine Partnervermittlung zahlen. Ihr war die gebotene Auswahl an Herren nicht exklusiv genug. Dafür kann die Partnervermittlung aber nichts, entschied das AG München.
Das Amtsgericht (AG) München hat in einer am Freitag bekannt gewordenen Entscheidung die Klage einer gut dreißigjährigen Adeligen aus Baden-Württemberg gegen eine Münchner Partnervermittlung auf Rückzahlung des Honorars von 5.000 Euro abgewiesen (Urt. v. 22.03.2019, Az. 113 C 16281/189). Die Partnervermittlung habe eine zur Vertragserfüllung geeignete Leistung erbracht, entschied das Gericht.
Die Adelige sah das nicht so. Im Februar 2017 hatte sie mit der beklagten Partnervermittlung einen Vertrag geschlossen, nach dem diese die Frau Wbei der Wahl des passenden Partners unterstützen" sollte. Dazu verpflichtete sich die Agentur, der Frau auf sie abgestimmte Partnervorschläge zu unterbreiten und ihr Partner-Exposés von Mitgliedern zuzuleiten. Vereinbart war ein Honorar von 5.000 Euro bei einer Vertragslaufzeit von drei Monaten.
In den drei Monaten wurden der Frau fünf Partnervorschläge unterbreitet, ein weiterer nach Ende der Vertragslaufzeit. Die Auftraggeberin traf sich mit dreien der Männer, in einer Beziehung endete aber keins der Treffen. Mit einem der weiteren Herren lehnte die Frau ein Treffen ab, zwei andere hatten kein Interesse daran, sie kennenzulernen.
Mehr Exklusivität war nicht geschuldet
Kurz nach Ablauf der Vertragslaufzeit erklärte die Adelige dann die Anfechtung, die Kündigung und den Widerruf des Vertrages. Der Vertrag sei wegen einer nicht ausreichend bestimmten Hauptleistungspflicht der Partnervermittlung nichtig. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Agentur sei überhaupt nicht in der Lage gewesen, die versprochene Leistung zu erbringen, diese sei unbrauchbar gewesen. Zwei der Herren seien nur auf ein sexuelles Abenteuer aus, einer davon in einer festen Beziehung gewesen. Bei zwei anderen bestehe der Verdacht, es handele sich um bloße Karteileichen. Von der beworbenen Exklusivität keine Rede: mit einem Arzt, einem Apotheker, einem Makler und einem PC-Instandsetzer seien ihr lediglich Herren aus der gutbürgerlichen Schicht präsentiert worden.
Das AG wies ihre Klage aber als unbegründet zurück. Dass die Vorschläge völlig unbrauchbar gewesen seien und dem Anforderungsprofil der Klägerin nicht entsprochen hätten, sei nicht ersichtlich. So habe die Frau einen Vorschlag abgelehnt, da ihr die Nationalität des Mannes nicht gefiel sowie die Tatsache, dass seine Eltern Arbeiter waren. Der Vertrag enthielt nach Auffassung des AG jedoch keine Einschränkungen bezüglich der vorzuschlagenden Nationalitäten und auch keine Vorgaben bezüglich der Profession der Eltern der potenziellen Partner.
Auch aus der mangelnden Exklusivität der Partnervorschläge lasse sich nicht herleiten, dass die Leistung der Vermittlung zur Vertragserfüllung ungeeignet gewesen wäre. Zumindest zwei der vorgeschlagenen Männer waren Akademiker, das entspreche einer gehobenen und gut verdienenden Gesellschaftsschicht, so das Gericht. Dass mehr Exklusivität geschuldet gewesen wäre, lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen. Auch die Tatsache, dass zwei der vorgeschlagenen Männer an einer sexuellen Beziehung interessiert waren, mache diese Partnervorschläge nach Ansicht des AG nicht wertlos. Schließlich seien die Pflichten der Partnervermittlung auch nicht zu unbestimmt. "Ziel des Vertrages und der Klägerin war es, einen geeigneten Partner zu finden und nicht eine bestimmte Anzahl von Männern zu treffen", so die zuständige Richterin.
acr/LTO-Redaktion
AG München zu exklusiver Partnervermittlung: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37607 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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