Um sein Geisterhaus möglichst authentisch zu gestalten, stellte ein Freizeitparkbetreiber echte Grabsteine auf - und verunglimpfte dadurch das Andenken der Verstorbenen, so das AG Kitzingen.
Ein Freizeitparkbetreiber aus Unterfranken musste sich am Freitag vor dem Amtsgericht (AG) Kitzingen verantworten und wurde zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro verurteilt. Der Grund: Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 Strafgesetzbuch).
Der Mann stellte in seinem "Horrolazarett" zu Dekorationszwecken echte Grabsteine auf. Der Gruselspaß fand jedoch ein jähes Ende, als eine 13-jährige Besucherin den Grabstein ihres verstorbenen Großvaters wiedererkannte, dessen Grab in der Vergangenheit aufgelöst worden war.
In der Urteilsbegründung argumentierte das Gericht, dass das Aufstellen der Grabsteine eine öffentliche Zurschaustellung gewesen sei und es der Betreiber zumindest billigend in Kauf genommen habe, damit das Pietätsempfinden einiger Besucher zu beeinträchtigen.
Am zweiten und gleichzeitig letzten Prozesstag entschuldigte sich der Mann abermals bei der Witwe des Verstorbenen. Er habe weder Profit damit machen noch das Andenken eines Verstorbenen verunglimpfen wollen. Gleichzeitig beteuerte er, nichts davon gewusst zu haben, dass die Inschriften noch lesbar waren. Er sei davon ausgegangen, dass seine Mitarbeiter die Beschriftungen vor der Aufstellung entfernen würden.
Der Steinmetz, bei dem der Freizeitparkbetreiber die Grabsteine nach Auflösung der jeweiligen Gräber erwarb, hatte allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Inschriften zuerst noch entfernt werden müssen, zeigte sich das AG überzeugt.
dpa/tik/LTO-Redaktion
Echte Grabsteine im Freizeitpark: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31501 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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