Die Beschwerde des Bundesjustizministeriums gegen eine Durchsuchung kurz vor der Bundestagswahl ist erst einmal ohne Erfolg geblieben. Das zuständige AG Osnabrück half ihr nicht ab, nun ist das LG am Zug.
Die Beschwerde des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gegen eine angeordnete Durchsuchung Anfang September vor der Bundestagswahl ist erst einmal ohne Erfolg geblieben. Wie LTO erfuhr, hat das Amtsgericht (AG) Osnabrück mit einer Entscheidung von Mittwoch der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wie ein Sprecher des Gerichts gegenüber LTO sagte, habe in der "ausführlichen Nichtabhilfeentscheidung" der zur Entscheidung berufene Richter ausgeführt, aus welchen Gründen die von der Staatsanwaltschaft beantragte Durchsuchungsanordnung rechtmäßig und damit auch verhältnismäßig war.
Einige Wochen vor der Wahl fanden Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft Osnabrück im BMJV und im Bundesfinanzministerium (BMF) statt, letzteres ist bisher das Ministerium von Olaf Scholz (SPD). Die Ermittlungen der Osnabrücker Staatsanwaltschaft richteten sich gegen die Geldwäsche-Zentralstelle des Zolls mit Sitz in Köln, nicht gegen die Berliner Ministerien. Doch offenbar war das Misstrauen bei den Ermittlern so groß, dass man die gewünschten Unterlagen nicht über den Dienstweg anfordern, sondern lieber selbst in Berlin abholen wollte.
In den Ministerien stieß das auf Unverständnis, in der Öffentlichkeit sorgte es für Aufregung. So stand der Verdacht im Raum, die Maßnahmen hätten einen politischen Hintergrund so kurz vor der Wahl. Der Vorfall bot so auch Anlass für eine Diskussion über ein Grundproblem der deutschen Justizarchitektur: Wer in den Justizministerien hat in dem Fall bei der Staatsanwaltschaft wen wann wie angewiesen und was bekommen die Justizminister der Länder davon mit?
Nun muss das LG Osnabrück entscheiden
Das BMJV hatte eine Rechtsbeschwerde beim AG Osnabrück eingelegt, um die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung prüfen zu lassen. In der Beschwerde argumentiert das Ministerium, man hätte die angeforderten Unterlagen auf Anfrage ohne weiteres herausgegeben. Die Durchsuchung sei also unverhältnismäßig. Das BMF legte keine Beschwerde ein.
Bei einer Beschwerde gegen eine Durchsuchung wird im ersten Schritt das Gericht bzw. der Vorsitzende Richter, von dem die Entscheidung stammt, noch einmal mit ihr befasst. Erachtet der oder die Richterin die Beschwerde nicht für begründet, so muss sie dem Beschwerdegericht vorgelegt werden.
Die Akten zur BMJV-Durchsuchung werden nun dem Landgericht Osnabrück als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
AG Osnabrück hat entschieden: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46346 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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