Für die Anwaltschaft stellen gesetzliche Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten ein Problem dar - der DAV fordert deshalb nun eine Gesetzesanpassung.
Immer wieder steht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - welches unter anderem dem Gesundheitsschutz dienen soll - in der Kritik, weil es mit der Realität der (Groß-)Kanzleien nicht vereinbar sei. Nun hat auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) in einer Stellungnahme Kritik an der derzeitigen Regelung für angestelle Anwältinnen und Anwälte geäußert. Das ArbZG sieht u.a. in § 5 Abs. 1 eine elfstündige Mindestruhezeit vor.
Zwar sei der Gesundheitsschutz ein wesentlicher Pfeiler in der Arbeitswelt, äußert Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür, Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht beim DAV. "Für Anwälte und Anwältinnen können diese Regeln aber zum Problem werden", so Oberthür. Oft sei erforderlich, auch außerhalb vermeintlich normaler Arbeitszeiten unverzüglich tätig zu werden. "Die elfstündige Mindestruhezeit verbietet es, nach 21:00 Uhr noch Vorbereitungen für einen Termin am nächsten Tag um 8:00 Uhr zu treffen. Gerichtsverhandlungen mit Beweisaufnahme dauern zudem nicht selten viele Stunden. Anwältinnen und Anwälte müssten hier möglicherweise die Verhandlung abbrechen, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit einhalten wollen", so Oberthür weiter.
In Gefahr sieht Oberthür durch das ArbZG insbesondere das Mandanteninteresse, welchem die Anwaltschaft verpflichtet sei. Eine im ArbZG bereits jetzt enthaltene Ausnahmeregelung (§ 14 ArbZG) sei für die Anwaltschaft indes gänzlich ungeeignet. Insbesondere gelte der Ausnahmetatbestand gerade nicht für regelmäßig eintretende Krisensituationen, die sich aus der Eigenart der betrieblichen Tätigkeit mit einer gewissen Häufigkeit ergeben, heißt es in der DAV-Stellungnahme. Deshalb fordert der DAV den Gesetzgeber auf, "einen angemessenen Ausgleich zwischen den gesetzlichen Berufspflichten und dem gebotenen Gesundheitsschutz herbeizuführen".
jb/LTO-Redaktion
Gesetzesanpassung gefordert: . In: Legal Tribune Online, 03.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51216 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag