Wer zuerst kommt, mahlt zuerst
"Jeder Kollege und alle ab dem 1. Januar 2016 am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden Gerichte können Sie ab diesem Datum über das beA adressieren: Können Sie es sich leisten, hier relevante Post zu verpassen?" Diese Frage erreichte in der vergangenen Woche alle zugelassenen Anwälte in Deutschland. Es stellte sie Axel C. Filges, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die mit der Einrichtung des Besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) für jeden Anwalt gesetzlich beauftragt ist. Sein Schreiben leitet den Start von beA für die Rechtsanwälte ein. "Ich bitte Sie, die beA-Karte so bald als möglich zu bestellen", wirbt Filges bei allen Advokaten dafür, sich so früh wie möglich mit dem Postfach zu befassen. Angeschrieben wird, wer im "Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis" eingetragen ist. Verantwortlich für dessen Vollständigkeit und Richtigkeit sind die lokalen Anwaltskammern - eine große Verantwortung, denn wer einmal registriert ist, gilt von beA als akzeptiert. Damit ist jeder Anwalt, auch Syndikusanwälte, ab dem 1. Januar 2016 über dieses elektronische Postfach adressierbar. Das gilt unabhängig davon, ob er sein Postfach freigeschaltet hat oder nicht. Ab diesem Zeitpunkt können Gerichte, aber auch andere Anwälte, über beA Nachrichten zustellen.
EB gibt es weiterhin
Der Zugang von Nachrichten beim Adressaten wird zwar, vergleichbar mit Online-Diensten wie What'sApp, elektronisch sichtbar sein, Empfangsbekenntnisse (EB) bleiben aber weiterhin erforderlich. Sie werden dem Empfänger als Anhang übersandt, dieser muss sie ausdrucken, unterschreiben und auf konventionellem Wege - oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen über das beA - zurücksenden. Erst ab 2018 soll es möglich werden, ein elektronisches EB direkt über beA abzugeben. Mit der Herstellung und Ausgabe der beA-Karten wurde die Bundesnotarkammer (BNotK) beauftragt. Auf ihrer Webseite zu diesem Thema bietet die Dachorganisation des deutschen Notariats seit Dienstag die Möglichkeit, die als Grundausstattung erforderliche beA-Karte Basis und einen Chipkartenleser für sich und Kanzlei-Mitarbeiter zu erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass der Anwalt nach den Informationen von BRAK-Präsident Filges ein weiteres Schreiben der BRAK bekommt, das Hinweise zum Bestellverfahren gibt und die jeweilige individuelle Antragsnummer für die personalisierte beA-Karte enthält. Diese Schreiben werden nach LTO-Informationen ab dem heutigen Dienstag bundesweit versandt. Damit sind BRAK und BNotK knapp hinter ihrem eigenen Zeitplan, nach dem jeder Rechtsanwalt seine persönliche Identifikationsnummer im August erhalten haben sollte. Nach diesem Zeitplan sollen Herstellung und Versand der beA-Karten Basis zum Netto-Preis ab 29,90 Euro im Oktober beginnen. Dabei gilt das Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst", so dass eine frühzeitige Bestellung die Wahrscheinlichkeit erhöht, sich so schnell wie möglich registrieren zu können. Zugriff auf das System sollen die Anwälte ab Mitte November erhalten.bea.bnotk.de: beA-Karte & Lesegerät
Die beA-Karte Basis ist erforderlich, aber auch ausreichend, um sich erstmalig zu registrieren und sich später täglich beim persönlichen Postfach anzumelden und Nachrichten zu empfangen. Auf dem Chip sind der Name des beantragenden Rechtsanwalts sowie die Postfachnummer gespeichert. Über die Karte können auch Mitarbeiterzertifikate verwaltet werden. Sollen Mitarbeiter Nachrichten nicht nur empfangen, sondern auch versenden können, muss der Anwalt die Dokumente zuvor qualifiziert elektronisch signieren. Dazu braucht er eine entsprechende beA-Karte Signatur, die dies möglich macht. Die Basis-Karte kann direkt als Signaturkarte zum Netto-Preis von 49,90 Euro bestellt oder später um eine Signierfunktion ergänzt werden. Neben der Karte braucht jeder Berufsträger ein Kartenlesegerät, das für die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur mindestens zugelassen sein muss. Diese Voraussetzung erfüllt auch die von der BNotK angebotene Basisversion für netto 59,90 Euro. Für 129,90 Euro netto kann ein Gerät erworben werden, das auch für den neuen Personalausweis und fürs Online-Banking genutzt werden kann. Bis 2018 bleibt auch für Schriftsätze, die über das Anwaltspostfach an Gerichte verschickt werden, die schon bekannte qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. BeA wird, wenn Kanzlei-Software genutzt wird, über eine Schnittstelle an diese angebunden. Wer nicht über eine Kanzlei-Software verfügt, kann das beA per Web-Anwendung nutzen, deren Interface an ein Mailprogramm wie GMX, web.de oder GMail erinnert. Sie kann über jeden Browser aufgerufen werden, ist in der Anwendung schon wegen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung allerdings weniger komfortabel als die Kanzleisoftware. An deren Oberfläche soll der Benutzer vom neuen beA gar nicht allzu viel merken.Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
2015 M09 1
BRAK
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