Der BGH hat zur WLAN-Nutzung entschieden. Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesichertes drahtloses Netzwerk von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Kontext und Konsequenzen eines wegweisenden Urteils von Tobias Sommer.
Seit 2006 stritten die Parteien um Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten für den Musiktitel "Sommer unseres Lebens", der auf einer Internet-Tauschbörse kostenlos zum Herunterladen angeboten worden war.
Die Staatsanwaltschaft hatte für diese Urheberrechtsverletzung den Internetanschluss des Beklagten ermittelt. Doch der Beklagte war zu der Zeit im Urlaub. Der Streit hat sich zugespitzt auf die Frage, ob und wie Internet-Nutzer dafür haften, wenn unbekannte Dritte sich in ihr ungesichertes Netzwerk (WLAN) einklinken und geschützte Dateien herunterladen.
Eine Frage, die in zahllosen Rechtsstreitigkeiten rund um das so genannte Filesharing, das inzwischen eine ganz eigene Abmahnindustrie hervorgebracht hat, immer wieder eine Rolle gespielt hat. Gestritten wurde neben der Unterlassung um exakt 475,90 Euro, der Rechteinhaber forderte die Erstattung vergleichsweise moderater Anwaltskosten für die Abmahnung von nur 325,90 Euro sowie 150 Euro Schadenersatz.
BGH fordert: persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort
Der Beklagte haftet in einer solchen Konstellation nicht selbst, ist jedoch als so genannter Störer für die Unterlassung verantwortlich, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. V. 12. 05.2010, Az. I ZR 121/08). Die Richter verlangen angemessene Sicherungsmaßnahmen, damit unberechtigte Dritte das Netzwerk nicht missbrauchen können.
Zwar seien diese Sicherungsmaßnahmen nicht fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen. Die werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers müssten aber durch ein "persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort" ersetzt werden. Ein solcher Passwortschutz sei auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar gewesen und habe ohne Mehrkosten sogar im Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer gelegen.
Damit ist klar: Unterlassung ja, Schadensersatz nein. Auch die Abmahnkosten, die inzwischen gesetzlich für "einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" auf 100 Euro begrenzt sind, sind deshalb zu ersetzen.
Ausdrücklich weisen die Richter auch auf Folgendes hin: Eine Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung.
Filesharing als urheberrechtliches Phänomen des Internetzeitalters
Der Fall ist damit abgeschlossen, doch es geht um mehr. Immer, wenn der BGH eine Entscheidung mit Internetbezug fällt, kommt die Freiheit des Internets ins Spiel. Das juristisch gesehen immer noch junge Medium Internet hat viele Fragen aufgeworfen, die erst nach und nach von der Rechtsprechung geklärt werden.
Die so genannte Störerhaftung und ihre Grenzen, also die Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern, technischen Dienstleistern oder eben auch Anschlussinhabern ist mit dieser Entscheidung in einem weiteren Bereich geklärt.
Mit der Entscheidung folgt der BGH seiner bisherigen Linie zur Störerhaftung. Störer ist danach, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Für WLAN-Anschlussinhaber stellt der BGH damit klar, welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar sind. Er fordert eigene Sicherungsmaßnahmen vorab - unabhängig vom technischen Verständnis und den individuellen Möglichkeiten.
Filesharing mit all seinen Rechtsproblemen ist ein urheberrechtliches Phänomen des Internetzeitalters. Zwei Welten prallen hier aufeinander. Beide Seiten haben in diesem Streit gute Argumente und auch eine nachvollziehbare Position.
Abmahnwellen und Abmahnkanzleien
Die Urheber und Rechteverwerter suchen einen Weg, der Flut von kostenlosen Verwertungen im Internet Herr zu werden und haben dabei das System der Abmahnungen samt Kostenerstattung für sich entdeckt und immer weiter perfektioniert. Inzwischen werden sie von technischen Dienstleistern sogar umworben, es scheint ein lukratives Geschäft zu sein.
In einschlägigen Foren landen Themen zu Filesharing und Peer-to-Peer-Netzwerken regelmäßig auf Platz 1 der meistgelesenen Artikel. Einige Anwälte veröffentlichen sogar ganze Listen mit mehr oder weniger bekannten "Abmahnkanzleien".
Das Problem für die Urheber ist aber, wie sich die Rechtsverletzungen wirtschaftlich vertretbar verfolgen lassen. Das Drohpotenzial, das bisher zum Abschluss vieler Vergleiche geführt hat, ist mit dieser Entscheidung erst einmal gesunken. Denn mit der Feststellung des BGH, dass zwar Unterlassungs-, aber keine Schadensersatzansprüche bestehen, ist klar gestellt, dass es künftig in diesen Konstellationen keine eigenen Einnahmen für die geschädigten Urheber gibt.
Auch für den Streitwert, der in der Praxis wegen der hohen Zahl der Vergleiche eine wichtige Rolle spielt, ist das Urteil von großer Bedeutung.
Offene Fragen bleiben: Weitere Details mit der Urteilsbegründung
Internutzer erhalten mit der Entscheidung eine praktikable Lösung, das Risiko eines WLAN wird planbar. Die Entscheidung ist jedoch kein Freibrief für Filesharer etwa dahingehend, dass bei der Teilnahme an einer Tauschbörse maximal 100 Euro zu zahlen wären. Denn der entschiedene Fall wies eine Besonderheit auf: Der Beklagte war im Urlaub und kam damit als Täter nicht in Betracht.
Nicht geklärt ist immer noch die Verantwortlichkeit bei eigener Täterschaft oder anderen Sachverhalten, die sich nicht vollends aufklären lassen. Dies sind aber durchaus häufige Fälle, denn diese Fragen stellen sich zum Beispiel dort, wo mehrere Personen den Internetzugang nutzen wie in Internetcafés, Hotels oder einfach Familien und Wohngemeinschaften.
Für ungesicherte Netzwerke ist der Fall, den der BGH jetzt entschieden hat, exemplarisch. Doch einige Fragen blieben nach der Urteilsverkündung noch offen. Der Anschlussinhaber hatte vorgetragen, dass er vor Urlaubsantritt einen Sammelstecker und damit sämtliche technischen Geräte, also seine komplette PC-Anlage und auch den Router abgeschaltet habe. Sein WLAN-Router sei gar nicht aktiviert gewesen. Ferner hat er bestritten, dass die IP-Adresse richtig ermittelt worden sei.
Wie die Karlsruher Richter diesen Vortrag des Anschlussinhabers, seine Argumente und nicht zuletzt die Streitwertfrage bewerten, nach der sich auch die Kosten betroffener Anschlussinhaber richten, wird erst mit der Veröffentlichung der Urteilsgründe klar sein. Sobald diese vorliegen, werden wir dazu weiter berichten und Antworten auf all diese Fragen geben.
Der Autor Tobias Sommer ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und spezialisiert im Bereich Geistiges Eigentum und Medien. Er publiziert regelmäßig zu Fragen des Immaterialgüterrechts.
Update der Redaktion: Nach Informationen von telemedicus.info hat die Pressestelle des BGH klar gestellt, dass diese Anforderungen bei neueren Routern, die bereits werkseitig über ein individuelles Passwort verfügen, nicht bestünden. Diese seien also ausreichend geschützt. Die Überschrift des Beitrags wurde daher nachträglich geändert.
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Tobias Sommer, WLAN-Nutzung: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/517 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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