Sollte man kennen: 6 wich­tige BVerfG-Ent­schei­dungen 2018

von Dr. Markus Sehl

20.12.2018

5 - Wann beginnt "Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung"?

Der Richtervorbehalt soll u. a. davor schützen, dass ein Mensch ohne rechtfertigende Gründe seine Freiheit verliert. Was aber gilt, wenn ein Richter schon einmal über die Entziehung der Freiheit entschieden hat? Konkret: Was gilt etwa, wenn ein Richter eine Psychiatrieunterbringung angeordnet hat, aber die in der Unterbringung verbliebenen Freiheiten noch weiter beschränkt werden sollen?

Über diese Fragen hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom Juli 2018 zu entscheiden. Zwei Patienten hatten Verfassungsbeschwerde erhoben, weil sie während einer richterlich angeordneten Psychiatrieunterbringung körperlich fixiert worden waren. Dabei wurde im einen Fall die Fesselung an ein Krankenbett an beiden Armen, Beinen sowie um Bauch, Brust und Stirn (sog. 7-Punkt-Fixierung), im anderen die Fesselung an Bauch und Extremitäten (5-Punkt-Fixierung) – mitunter über mehrere Tage wiederholt – angewandt.

Das BVerfG entschied, die Fixierung sei grundsätzlich weiterhin zulässig. Zudem brauche es nicht für jede Vertiefung einer Freiheitsentziehung eine erneute richterliche Entscheidung. Denn einfache Disziplinarmaßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen verschärften nur die Art und Weise des Vollzugs der bereits richterlich angeordneten Freiheitsentziehung. Das gilt in den Augen des BVerfG auch für die kurzfristige Fixierung bis zu höchstens einer halben Stunde Dauer.

Anders einzuordnen sei hingegen eine länger andauernde 5-Punkt- oder gar 7-Punkt-Fixierung des Patienten: Eine solche Fesselung erreiche eine eigene Eingriffsqualität – was in den Augen des Zweiten Senats den Richtervorbehalt erneut auslöst.

Die bisherige Ausgestaltung der angegriffenen Landesgesetze ist deshalb unzureichend. Zwar hat der Gesetzgeber bis zum 3. Juni 2019 Zeit, für eine verfassungsmäßige Regelung der Fixierung zu sorgen. Der Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 GG ist aber schon jetzt unmittelbar anzuwenden.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32853 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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