Sollte man kennen: 6 wich­tige BVerfG-Ent­schei­dungen 2018

von Dr. Markus Sehl

20.12.2018

3 - Kein Streikrecht für Beamte

Wie kann das zusammenpassen – Beamter, also Staatsdiener sein und gleichzeitig streiken dürfen wie ein Arbeitnehmer? Ist das ein Widerspruch? In diese Ur-Fragen des Beamtenrechts war zuletzt eine Prise Unsicherheit gekommen. Das BVerfG stellte aber deutlich klar: Beamte dürfen nicht streiken. Das war so und so wird es bleiben und selbst die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) steht dem nicht entgegen.   

Vier Lehrer aus Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein hatten sich an Protesten bzw. Streiks einer Erziehergewerkschaft beteiligt. Nachdem die Beamten dafür einen Eintrag in die Personalakte erhalten hatten, gingen sie gegen die Disziplinarmaßnahmen gerichtlich vor.

Unsicherheit war durch zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in die Diskussion gekommen. In den Jahren 2008 und 2009 hatte der EGMR für Fälle aus der Türkei geurteilt, dass die dortigen Bediensteten ein Streikrecht haben müssten. 

Daraufhin sah das BVerwG, als es selbst über das Streikrecht der deutschen Lehrer zu befinden hatte, für den Konflikt zwischen Beamten- und Völkerrecht keinen anderen juristischen Ausweg als dem Gesetzgeber aufzugeben, tätig zu werden.

Für das BVerfG war die Sache im deutschen Recht aber klar lösbar: "Ein Rosinenpicken lässt das Beamtenverhältnis nicht zu." Das Streikverbot sei ein Eingriff in die Koalitionsfreiheit nach Art 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Doch dieser ist nach Ansicht des 2. Senats gerechtfertigt, denn das Streikverbot sei ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG.

Selbst wenn also das deutsche Streikverbot für Beamte einen Eingriff in Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt, der die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit schützt, ist er laut BVerfG aufgrund der Besonderheiten des deutschen Berufsbeamtentums gerechtfertigt. Das Verbot sei "eine höchstrichterlich seit Jahrzehnten anerkannte Ausprägung des Art. 33 Abs. 5 GG", formulierte das Gericht. Es bleibt also alles wie gehabt.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32853 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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