Das Bundesverfassungsgericht will von offensichtlich aussichtslosen Verfassungsbeschwerden entlastet werden. Es schlägt deshalb die Einführung einer Mutwillensgebühr von bis zu 5.000 Euro vor. Kritiker meinen, das Gericht wolle Bürger "abwimmeln". Verfassungsrichterin Monika Hermanns widerspricht im LTO-Interview.
LTO: Frau Hermanns, sind dem Bundesverfassungsgericht die Bürger lästig geworden?
Hermanns: Überhaupt nicht, im Gegenteil. Mit unserem Vorschlag einer Mutwillensgebühr wollen wir die in den letzten Jahren durch einen starken Anstieg der Verfahren entstandene Überlastung des Gerichts senken, damit wir wieder mehr Zeit für die Bürger haben, die sich mit ernsthaften verfassungsrechtlichen Anliegen an uns wenden. Wir müssen dafür sorgen, dass aussichtsreiche Verfassungsbeschwerden weiterhin in angemessener Zeit bearbeitet werden können und eine stattgebende Entscheidung nicht am Ende zu spät kommt.
LTO: Das Gericht will sich also nicht zusätzliche Zeit für seine großen Verfahren um Europa und Innere Sicherheit verschaffen?
Hermanns: Nein. Es geht darum, das Verfassungsgericht von sinnloser Belastung zu befreien, gerade um die Verfassungsbeschwerde als Bürgerklage zu bewahren.
LTO: Mit welcher Art von Verfassungsbeschwerden soll sich das Bundesverfassungsgericht nicht mehr beschäftigen müssen?
Hermanns: Mit offensichtlich aussichtslosen Beschwerden, also Anliegen, die offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind.
LTO: Können Sie Beispiele nennen?
Hermanns: Eine Verfassungsbeschwerde ist etwa dann offensichtlich aussichtslos, wenn ein Gerichtsurteil erst nach drei Monaten angegriffen wird, obwohl eine Frist von einem Monat gilt, oder wenn eindeutig kein verfassungsrechtliches Anliegen vorgebracht wird.
LTO: Geht es dabei überwiegend um Spinner und Psychopathen?
Hermanns: Nein. Die meisten dieser Beschwerdeführer machen sich einfach nicht klar, wozu ein Verfassungsgericht da ist. Dass es um Grundrechtsschutz geht und nicht um die Korrektur vermeintlich falscher Gerichtsurteile oder die Intervention gegen Missstände aller Art.
LTO: Die Abgrenzung kann schwierig sein...
Hermanns: Als "offensichtlich aussichtslos" bezeichnen wir nur Verfassungsbeschwerden, bei denen es keinerlei Zweifel gibt.
LTO: Wie hoch ist der Anteil offensichtlich aussichtsloser Verfassungsbeschwerden?
Hermanns: Von derzeit rund 6.000 Verfassungsbeschwerden pro Jahr dürften es rund 2.000 sein, also ungefähr ein Drittel.
"Etwa die Hälfte der offensichtlich aussichtslosen Verfassungsbeschwerden stammt von Dauerklägern"
LTO: Ist das eine Schätzung aus dem Bauch heraus?
Hermanns: Nein, sie basiert auf unserer Statistik. In rund 1.500 Fällen waren im vergangenen Jahr Verfassungsbeschwerden zunächst wegen offensichtlicher Aussichtlosigkeit in das so genannte Allgemeine Register eingetragen worden, doch die Beschwerdeführer bestanden trotz eines Hinweises auf einer Entscheidung durch die Richter. Hinzu kommen einige hundert Verfahren von bekannten Beschwerdeführern, von denen man bereits weiß, dass sie trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht auf einen richterlichen Bescheid verzichten.
LTO: Wie relevant ist das Problem der Dauerkläger?
Hermanns: Das ist sehr relevant. Etwas die Hälfte der offensichtlich aussichtlosen Verfassungsbeschwerden stammt von Dauerklägern. Darunter gibt es etliche, die bereits mehrere Hundert Verfassungsbeschwerden eingelegt haben, einer von ihnen sogar annähernd 800, wenn auch nicht in einem Jahr.
LTO: Sind das eher Männer oder Frauen, eher Alte oder Junge?
Hermanns: Darüber führen wir keine Statistik.
LTO: Sind viele Strafgefangene dabei?
Hermanns: Nach meinem Eindruck nicht mehr als sonst auch.
LTO: Wie ist derzeit der Umgang mit offensichtlich aussichtslosen Verfassungsbeschwerden?
Hermanns: Sie werden zunächst in das Allgemeine Register eingetragen, in dem auch Anfragen oder sonstige Eingaben erfasst werden, mit denen kein konkretes rechtliches Anliegen verfolgt wird, vom Drohbrief über Bittstellungen bis zum Gedicht. Die Bearbeitung erfolgt durch Rechtspfleger, die den Beschwerdeführer mit einer kurzen Begründung auf die Aussichtslosigkeit seines Anliegens hinweisen. Viele der Angeschriebenen akzeptieren das und nehmen ihre Beschwerde zurück. So werden pro Jahr etwa 3.000 derartiger Eingaben einschließlich aussichtsloser Verfassungsbeschwerden ohne richterliche Entscheidung erledigt und auch erst gar nicht als Verfassungsbeschwerden gezählt.
LTO: Und wenn der Beschwerdeführer auf einer Entscheidung durch die Richter besteht?
Hermanns: Dann wird die Beschwerde in das Verfahrensregister umgetragen und geht ans zuständige Dezernat. Dort prüft sie zunächst ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, der die Entscheidung durch ein Votum vorbereitet, das bei den offensichtlich aussichtslosen Fällen kurz ausfällt. Die Entscheidung selbst wird von einer Kammer aus drei Richtern getroffen.
LTO: Wenn der Rechtspfleger und der wissenschaftlicher Mitarbeiter eine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos einstufen, dann prüfen die Richter wohl nicht mehr ausführlich?
Hermanns: Doch. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine Entscheidung durch die gewählten Richter, nicht durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter.
LTO: Sie lesen eine als offensichtlich aussichtslos votierte Verfassungsbeschwerde also von vorn bis hinten aufmerksam durch?
Hermanns: Ja, weil unsere Entscheidungen eben immer echte richterliche Entscheidungen sind und sein sollen. Damit das so bleibt, muss das Verfassungsgericht dringend von offensichtlich aussichtslosen Beschwerden entlastet werden.
"Mutwillensgebühr würde verlangt, bevor sich die Richter mit der Beschwerde befassen"
LTO: Warum verhängt das Gericht nur einige Dutzend mal pro Jahr die heute schon mögliche Missbrauchsgebühr?
Hermanns: Weil sie keine Entlastung bringt, sondern häufig zusätzlichen Aufwand bedeutet. Sie wird ja erst verhängt, wenn die Kammer bereits über die Beschwerde entschieden hat. Und dann löst sie oft neuen Schriftverkehr aus, teilweise sogar neue offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerden.
LTO: Aber die Missbrauchsgebühr könnte doch zumindest bei Dauerklägern abschreckende Wirkung haben?
Hermanns: Eher nicht. In vielen Fällen kann die Missbrauchsgebühr nicht beigetrieben werden, weil der Beschwerdeführer nicht zahlungsfähig ist. Meist wird sie deshalb erst gar nicht verhängt.
LTO: Was ist dann anders bei der nun vorgeschlagenen Mutwillensgebühr?
Hermanns: Sie würde verlangt, bevor sich Richter und wissenschaftliche Mitarbeiter mit einer Beschwerde befassen. Sie kann also echte Entlastung bringen.
LTO: Wie soll das konkret ablaufen?
Hermanns: Wenn der Rechtspfleger, der eine eingehende Verfassungsbeschwerde bearbeitet, diese für offensichtlich aussichtslos hält, setzt er künftig eine Gebühr fest, die der Beschwerdeführer entrichten muss, wenn er trotzdem eine richterliche Entscheidung möchte.
LTO: Welche Ausbildung hat ein Rechtspfleger?
Hermanns: Eine dreijährige juristische Fachhochschulausbildung. Das sind sehr qualifizierte Beamte.
LTO: Ein Rechtspfleger ist aber kein Grundrechtsexperte...
Hermanns: Die Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen, die am Bundesverfassungsgericht arbeiten - teilweise schon jahrzehntelang - haben eine hohe Sensibilität für Grundrechtsfragen.
LTO: Muss der Beschwerdeführer die Einschätzung des Rechtspflegers akzeptieren?
Hermanns: Nein, der Bürger soll dagegen ein Rechtsmittel einlegen können. Dann würde der für die Verfassungsbeschwerde sachlich zuständige Richter prüfen, ob sie wirklich offensichtlich aussichtslos ist.
LTO: Werden dann nicht fast alle Beschwerdeführer Rechtsmittel einlegen?
Hermanns: Das ist zwar naheliegend. Aber selbst dann müsste sich nur ein Richter mit der Sache befassen, statt bisher drei Richter in der Kammer.
LTO: Es wäre das erste Mal, dass ein Einzelrichter über eine Verfassungsbeschwerde entscheidet?
Hermanns: Nein, er entscheidet ja nur darüber, ob die Mutwillensgebühr Voraussetzung für das weitere Verfahren ist.
"Die Gebühr soll leistbar, aber spürbar sein"
LTO: Wie hoch wird die Gebühr konkret sein?
Hermanns: Nach unserem Vorschlag soll sie bis zu 5.000 Euro betragen, aber sozial gestaffelt sein.
LTO: Sie sagten, die meisten der problematischen Kläger haben eh kein Geld. Wird eine kleine Gebühr dann überhaupt eine Wirkung haben?
Hermanns: Die Gebühr soll leistbar, aber spürbar sein.
LTO: Wie stark wird mit einer Mutwillensgebühr die Zahl der offensichtlich aussichtslosen Verfassungsbeschwerden sinken?
Hermanns: Das werden wir sehen. Wir gehen aber davon aus, dass eine Reduktion in relevanter Höhe möglich ist.
LTO: Gibt es Erfahrungen von anderen Gerichten?
Hermanns: In den anderen Gerichtsbarkeiten wird ein derartiges Verfahren nicht praktiziert.
LTO: Was gilt, wenn die Verfassungsbeschwerde nach Zahlung einer Mutwillensgebühr am Ende doch erfolgreich ist?
Hermanns: Dann bekäme der Beschwerdeführer natürlich das Geld zurück. Ein solcher Fall ist aber kaum vorstellbar.
LTO: Gibt es Dauerkläger, die auch gelegentlich Erfolg haben?
Hermanns: Mir ist so ein Fall noch nicht begegnet.
LTO: Haben Sie nicht Angst, dass Bürger nach Einführung einer Mutwillensgebühr auch auf sinnvolle Verfassungsbeschwerden verzichten könnten?
Hermanns: Nein. Der grundsätzlich kostenfreie Zugang zum Gericht soll ja gerade erhalten bleiben. Die Gebührenanordnung wäre auf die eindeutig aussichtslosen Fälle beschränkt, was dem Bürger gegenüber auch begründet werden soll.
LTO: Warum sprechen Sie von einer "Mutwillensgebühr"? Glauben Sie, dass die Bürger dem Gericht absichtlich schaden wollen?
Hermanns: Nein, im Kern geht es eher um Beschwerden, die leichthin oder gedankenlos geschrieben werden. Zuviele Beschwerdeführer kümmern sich nicht darum, was eigentlich der Sinn der Verfassungsbeschwerde ist.
LTO: Nun gibt es viel Skepsis und Widerstand gegen die Einführung der Mutwillensgebühr. Schadet die Diskussion dem Gericht?
Hermanns: Ich verstehe, dass bei einem derartigen Vorschlag genau hingeschaut wird. Aber es wäre ein grobes Missverständnis zu glauben, dass wir einfach weniger Verfassungsbeschwerden haben wollen. Deshalb sind wir gegen unterschiedslos wirkende Mittel wie einen Anwaltszwang oder die Einführung genereller Gerichtskosten für die Verfassungsbeschwerde. Unser Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit des Gerichts als Bürgergericht zu erhalten. Dafür ist eine punktuell wirkende Mutwillensgebühr die beste Alternative.
Monika Hermanns ist seit 2010 Richterin am Zweiten Senat des Bundesverfasssungsgerichts. Davor war sie Richterin am Bundesgerichtshof.
Christian Rath, Verfassungsrichterin Monika Hermanns im Interview: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6226 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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