In Werbung in den sozialen Medien steckt viel Geld. Doch manch Influencer:in vergisst die mit den Einnahmen einhergehende Steuerpflicht. Nun hat auch Baden- Württemberg einen Steuerguide herausgegeben, erzählt Maximilian Krämer.
Mit 1.000 Followern bei Instagram lassen sich im Schnitt 1.420 US-Dollar monatlich als Mikro-Influencer verdienen. Das hat eine weltweite Umfrage der Analyseplattform HypeAuditor ermittelt. Immer mehr Menschen können inzwischen also von ihren Social-Media-Aktivitäten leben. Der Finanzminister Baden-Württembergs, Dr. Danyal Bayaz (Grüne), führt dazu mittlerweile zutreffend aus: "Influencer sind eine etablierte Berufsgruppe."
Dabei sind Influencer:innen natürlich nicht von der Steuerpflicht ausgenommen. Das Land Bayern hat bereits im Jahr 2020 einen FAQ-Katalog zu deren Steuerpflichten herausgegeben. Nun folgte das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg mit einem Update. Der Steuerguide soll als Fortsetzung des bayerischen Guides eine erste Orientierung für Influencer:innen zur steuerlichen Einordnung ihrer Einkünfte geben, auch wenn er die Fachberatung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters nicht ersetzen kann.
Allerdings hat sich die steuerliche Einordnung seit dem Jahr 2020 nicht geändert. Der Steuerguide enthält daher weder die Darstellung einer Gesetzes- noch einer Rechtsprechungsänderung, noch bahnbrechend Neues. Baden-Württemberg versucht vor allem, mit weniger Text und einfacherer Sprache für steuerliche Probleme zu sensibilisieren.
Influencen ist als Gewerbe anzumelden
Entscheidend ist die Frage, wie viel die Influencer:innen mit ihrem Engagement verdienen. Von den Einnahmen abgezogen werden dürfen bestimmte Kosten wie Krankenversicherung und Rentenversicherung. Übersteigt das so ermittelte Einkommen den steuerlichen Grundfreibetrag von 9.744 Euro (2021) bzw. 10.347 Euro (2022), muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben und Einkommensteuer gezahlt werden. Auch wer nur ab und zu in den sozialen Medien aktiv ist und damit mehr als insgesamt 256 Euro verdient, muss diese Einnahmen gegenüber dem Fiskus angeben.
In der Regel liegt im Influencen eine gewerbliche Tätigkeit, die vor der Aufnahme beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden ist. Zudem muss der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt übersendet werden. Für natürliche Personen wird hinsichtlich der Besteuerung des Gewerbebetriebs ein Freibetrag von 24.500 Euro gewährt. Ist der Gewerbeertrag niedriger als der Freibetrag, müssen Influencer:innen keine Gewerbesteuererklärung abgeben.
Bei Rechnungen müssen die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen beachtet werden, § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG). Bei geringeren Geldbeträgen ist die Kleinunternehmerregelung möglich, nach der bei Rechnungen keine Umsatzsteuer aufzuführen und entsprechend auch nicht an das Finanzamt abzuführen ist. Voraussetzung ist, dass die Umsätze inklusive der darauf anfallenden Umsatzsteuer für das vergangene Jahr nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben. Zudem darf für das laufenden Jahr der Umsatz inklusive Umsatzsteuer voraussichtlich nicht 50.000 Euro überschreiten.
Steuerpflicht regelmäßig auch bei Arbeit in Dubai
Für die steuerliche Einordnung ist der Ort der Leistung entscheidend. Aktuell zieht es viele Influencer:innen nach Dubai oder in andere exotische Gebiete. In diesen Fällen könnte der deutsche Fiskus sein Besteuerungsrecht verlieren, weil dann in Deutschland keine steuerbare Leistung vorliegt. Solange jedoch der Wohnsitz, der Lebensmittelpunkt oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegen, wird in Deutschland eine Steuer fällig.
Allerdings gibt es bei Influencer:innen eine Besonderheit, die die Steuerlast zumindest verringern kann: Sie können ihr Persönlichkeitsrecht steuermindernd geltend machen. So haben es jedenfalls das Finanzgericht München (Urt. v. 25.10.2016, Az. 12 K 1697/14) sowie nachfolgend der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 12.06.2019, Az. X R 20/17) auf die Frage entscheiden, ob die kommerzialisierten Persönlichkeitsrechte absetzbar sind.
Dabei hat der BFH festgestellt, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragsteuerrechtlich ein Wirtschaftsgut darstellt und im Betrieb einlagefähig ist. Es sei kein bloßes Nutzungsrecht. Daher könnten von dem Einlagewert jährliche Absetzungen für Abnutzung (AfA) steuermindernd angesetzt werden.
Erste Strafverfahren sind eröffnet
Keine Steuererklärungen abzugeben, ist übrigens keine Option: Erste Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wurden gegen Influencer:innen schon eröffnet. Hierbei wurden Einkünfte nicht oder nicht vollständig erklärt.
Mittlerweile dürfte auch die Ausrede nicht mehr erfolgversprechend sein, dass die steuerlichen Verhältnisse unbekannt waren – auch dazu trägt der Steuerguide bei. So versucht die Finanzverwaltung, die meist jüngere Gruppe der Influencer:innen zu erreichen.
Die Influencer-Tätigkeiten sowie die Beobachtung durch die Finanzämter werden auch in Zukunft steigen. Die Besteuerung rückt nicht nur in den beiden Bundesländern mit Steuer-Guides immer mehr in den Fokus. Es ist zu erwarten, dass die Besteuerung von Influencer:innen in Zukunft vermehrt Gegenstand von Verfahren vor dem Finanzgericht sein wird. Daher kann die sorgfältige Beurteilung der Tätigkeit in Social Media aus fachlicher steuerlicher Sicht nur empfohlen werden. Denn nur so können drohende Imageschäden, hohe Steuernachzahlungen und strafrechtliche Konsequenzen vermieden werden.
Der Autor Maximilian Krämer LL. M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Partner der auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei DNK Dinkgraeve Norstedt Krämer Rechtsanwälte PartGmbB in München.
Baden-Württemberg veröffentlicht Leitfaden: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48820 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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