Der Bundesrat will homosexuelle Männer rehabilitieren und entschädigen, die in Deutschland wegen ihrer sexuellen Orientierung verurteilt wurden. Das BVerfG kritisieren die Länder nicht mehr, alte Strafurteile aber wollen sie weiterhin aufheben. Das ist weder sinnvoll noch nötig, meint Herbert Grziwotz. Denn auch der gute Zweck heilige nicht die Aufhebung der Gewaltenteilung.
Wie von den Ländern Berlin und Hamburg beantragt, hat der Bundesrat am vergangenen Freitag die Bundesregierung aufgefordert, Maßnahmen zur Rehabilitierung und Unterstützung der nach 1954 in beiden deutschen Staaten wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Verurteilten vorzuschlagen. Die Bundesregierung soll die formelle Aufhebung der einschlägigen Strafurteile sowie eine daraus resultierende Entschädigung der Betroffenenprüfen.
In beiden deutschen Staaten galt auch nach Kriegsende der so genannte Schwulenparagraph des § 175 Strafgesetzbuch (StGB) fort. Er stellte einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe. Bis 1994 war die Unzucht zwischen Männern bis zum Alter von 21 bzw. 18 Jahren weiterhin strafbar. Erst seit dem 29. Strafrechtsänderungsgesetz sind homosexuelle Handlungen mit Minderjährigen über 16 Jahren, soweit sie nicht durch eine Nötigung erfolgen, völlig straflos.
In den über 120 Jahren der Geltung des § 175 StGB wurden ca. 140.000 Männer wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt. 50.000 Verurteilungen wurden noch nach Kriegsende bis 1969 in der BRD ausgesprochen. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt herrschte in beiden Teilen Deutschlands durch die Kriminalisierung der Homosexualität von Männern ein sozialpolitisches Klima, welches homosexuell veranlagte Menschen diskriminierte, diese an den Rand der Gesellschaft drängte und damit in einem maßgeblichen Teil ihrer Persönlichkeit erheblich einschränkte, so die Begründung des Antrags des Bundesrats.
Rechtsausschuss: Kritik am BVerfG "nicht angemessen"
Anders als die ursprüngliche Begründung der Länder Hamburg und Berlin enthält die Entschließung des Bundesrates aber keine Kritik mehr am Bundesverfassungsgericht. Berlin und Hamburg gingen auch mit Karlsruhe scharf ins Gericht. Sie bezogen sich auf eine 1996 verfasste Dissertation, um klarzustellen, dass bereits im Jahre 1957 die Bestrafung einvernehmlicher homosexueller Handlungen eklatant verfassungswidrig gewesen sei.
Das Bundesverfassungsgericht aber hatte noch zu diesem Zeitpunkt zwei Verfassungsbeschwerden homosexueller Männer gegen ihre strafrechtlichen Verurteilungen zurückgewiesen (BVerfG, Urteil vom 10.5.1957, Az. 1 BvR 550/52).
Zur Bekräftigung dieser Kritik auch an der Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts verwies der Antrag der Stadtstaaten zusätzlich auf einen Vortrag von Brun-Otto Bryde aus dem Jahre 2007 vor der Fraktion der Grünen. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter vertrat die Ansicht, dass wenige Jahre später ein derartiges Urteil nicht mehr ergangen wäre.
Der federführende Rechtsausschuss hat den Antrag aber nun ohne die Passagen beschlossen, welche das Bundesverfassungsgericht kritisieren. Die Kritik eines Verfassungsorgans an einem anderen sei unangemessen. Zudem vollziehe sich die Rechtsfindung nie losgelöst von den Moralvorstellungen in einer Gesellschaft zu einer bestimmten Zeit, so die Begründung zum nun am Freitag vom Bundesrat beschlossenen Vorschlag.
Moralvorstellungen in einer Gesellschaft – früher und heute
Selbst heute ist trotz des freiwilligen oder wie bei Klaus Wowereit und Ole von Beust eher erzwungenen Coming Out vieler prominenter Homosexueller ist das Wort "schwul" noch immer nicht nur Zeichen sexueller Emanzipation. Zwar wird allenthalben gegenwärtig von der Homosexualisierung der Gesellschaft gesprochen. Symptome sollen das Nein von Paaren zu Kindern, der Wegfall klarer Geschlechterrollen, One-Night-Stands und der Körperkult sein.
Gleichzeitig ist das Wort "schwul" auf Schulhöfen aber weiterhin ein Schimpfwort ersten Grades. Und trotz aller Toleranz: Kaum Eltern sind bereit zu akzeptieren, dass der eigene Sohn schwul ist. Aber nicht nur Eltern haben damit Probleme.
Auch in der UNO wird seit 2003 um die Ächtung der Diskriminierung von Homosexualität und die Beseitigung der diesbezüglichen Strafvorschriften gestritten. Lediglich 67 der 192 UN-Mitgliedstaaten unterstützten bisher eine Resolution, welche die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung als Menschenrechtsverstoß ansieht.
Das Gegenargument lautet: die Aufnahme der sexuellen Orientierung in die Schutzwirkung der Menschenrechte untergrabe den gesamten Rahmen des Menschenrechtsschutzes. Zudem würde die Religionsfreiheit beeinträchtigt, wenn es Christen und Moslems untersagt würde, die Homosexualität zu verurteilen.
2/2: Das BVerfG 1957: Nicht in der Lage, § 175 StGB für verfassungswidrig zu erklären
Das Bundesverfassungsgericht hat es sich in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1957 nicht leicht gemacht. Es hat acht Sachverständige angehört und weitere Gutachten einbezogen. Darunter unter anderem Mitscherlich und Helmut Schelsky, welcher allerdings als überzeugter Nationalsozialist 1934 noch für die "Unfruchtbarmachung von unheilbar belasteten" Menschen eingetreten war.
Die Sachverständigen kamen überwiegend zudem Ergebnis, dass sich männliche und weibliche Homosexualität unterscheiden (z.B. Strichermilieu). Von männlichen Homosexuellen ginge auch eine Gefahr für die Entwicklung Jugendlicher aus, wenn die Strafbarkeit entfiele, argumentierten die Experten. Der Bundestag, der Bundesrat und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg äußerten sich damals nicht, der Bundesjustizminister sah keinen Widerspruch zwischen dem Homoparagraphen und dem Grundgesetz.
Die Besatzungsmächte hatten die Vorschrift des § 175 StGB nicht als spezifisch nationalsozialistisches Gedankengut außer Kraft gesetzt. Und auch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953, mit dem das Strafgesetzbuch von nationalsozialistischen Bestimmungen gesäubert werden sollte, hatte § 175 StGB unbeschränkt fortgelten lassen.
Der nationalsozialistische Gesetzgeber hatte, was häufig übersehen wird, den einfachen Tatbestand der Homosexualität sogar in zweifacher Weise gemildert. Die Möglichkeit der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte fiel weg und bei Beteiligten unter 21 Jahren konnten die Gerichte in besonders leichten Fällen von Strafe absehen. Das über 50 Seiten füllende Karlsruher Urteil schloss mit der Feststellung, dass das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Gesetzgebers, der sich nicht entschließen konnte, die Strafbestimmung des § 175 StGB zu beseitigen oder enger zu fassen, nicht korrigieren könne.
Keine Rehabilitation auf Kosten des Rechtsstaats
Hans-Joachim Mengel, habilitierter Jurist, promovierter Soziologe und Leiter des Center for the Study of Discrimination based on Sexual Orientation (CSDSO) an der Freien Universität Berlin, kommt in einem Gutachten im Auftrag der Berliner Landesstelle für Gleichbehandlung zum dem Ergebnis, dass das Bundesverfassungsgericht als dritte Gewalt die Fehler der anderen Gewalten vertieft habe.
Durch eine Korrektur, also eine nachträgliche Aufhebung der Urteile durch die Gesetzgebung, würde die Funktion der Gewaltenteilung im Nachhinein auch in dieser Frage wiederhergestellt, so Mengel in seiner Expertise. Gehe es darum, eklatante Fehlentwicklungen - auch der Justiz - zu korrigieren, bedürfe es des Muts, sich nicht auf formaljuristische Argumente wie das der Gewaltenteilung zurückzuziehen. Eine Aufhebung der Urteile würde seiner Ansicht nach ein hohes Maß an politischer Verfassungskultur deutlich machen.
Dieses Argument ist gefährlich und verkennt eklatant den hohen Wert der Gewaltenteilung für den demokratischen Rechtsstaat. Es waren der Landesherr und später der Führer, der oberster Gesetzgeber und Richter in einer Person war. Parlament und Regierung eines demokratischen Rechtsstaats, in dem die Judikative unabhängig von Legislative und Exekutive agieren können soll und muss, dürfen keinen Einfluss auf die Rechtsprechung nehmen – auch nicht im Nachhinein. Der Gesetzgeber darf eine Angelegenheit der Rechtsprechung nicht anderen Stellen als den Gerichten zuweisen oder selbst entscheiden. Er kann Urteile von Gerichten auch nicht durch Gesetze aufheben.
Der verfassungsrechtlich geschützte Rechtsprechungsbereich steht gewaltenteilungsmäßig nicht zur Disposition. Der Gesetzgeber könnte nur strafprozessual eine Wiederaufnahme der diesbezüglichen Verfahren ermöglichen. Eine Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips ist dagegen keine Verfassungskultur, sondern eine Verfassungsunkultur. Das berechtigte Anliegen der Schwulenbewegung nimmt dadurch Schaden.
Wiedergutmachung nicht nur für Schwule – und das ist auch gut so
Was früher Recht war, kann heute Unrecht sein. Dies zu verstehen, fällt manchen schwer. Der Gesetzgeber kann, sollte und muss hoheitliche Maßnahmen, die aus heutiger Sicht Unrecht sind, entschädigen. Unrecht fordert auch eine Wiedergutmachung. Und eine finanzielle Entschädigung derjenigen, die über Jahrzehnte unter der strafrechtlichen Verfolgung Homosexueller gelitten haben, setzt keine Aufhebung der Rechtsprechung aus dieser Zeit voraus.
Den Betroffenen geht es jedoch nicht in erster Linie um Geld. Es geht um viel mehr, es geht um die Menschenwürde und darum, fair und respektvoll behandelt, das heißt nicht ausgegrenzt zu werden. Der Berliner Vorstoß zeigt, auch wenn er im einzelnen juristisch noch präzisiert werden muss, dass eine Aufarbeitung scheinbarer Selbstverständlichkeiten aus den Anfangsjahrzehnten beider Republiken längst überfällig ist.
Dies betrifft nicht nur die Schwulen und die Lesben, sondern auch die Behandlung der Kinder und Jugendlichen in öffentlichen Einrichtungen, die Ausgrenzung von Kriegsdienstverweigerern und die menschenunwürdige Praxis der diesbezüglichen Anerkennungsverfahren, die Benachteiligung von Frauen und Arbeiterkindern bei der Besetzung öffentlicher Ämter und viele andere Diskriminierungen, die heute nicht mehr denkbar wären. Es geht nämlich wie bei den verurteilten homosexuellen Männern nicht um ca. 50.000 Fälle, sondern immer um menschliche Schicksale und zerbrochene Lebensentwürfe.
Der Autor Prof. Dr. iur. Dr. phil. Herbert Grziwotz ist Historiker und Jurist in Regen.
Herbert Grziwotz, Rehabilitation von Homosexuellen: Bundesrat will Urteile aufheben - ist das auch gut so? . In: Legal Tribune Online, 15.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7311/ (abgerufen am: 18.07.2024 )
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