Rechte der Natur stehen weltweit in den Schlagzeilen – von Ecuadors Verfassung bis hin zu einem bayerischen Volksbegehren. Was hinter derartigen Bestrebungen steht und wie ein solcher Ansatz in der Praxis aussehen kann, zeigt Helen Arling.
Alles begann mit einer Maßnahme gegen giftigen Klärschlamm. Im Jahr 2006 beschloss die Gemeinde Tamaqua Borough im US-Bundesstaat Pennsylvania eine Satzung, die der umweltschädlichen Giftmüllentsorgung durch Unternehmen Einhalt gebieten sollte. Darin aufgeführt war auch ein Verbot, "natürliche Gemeinschaften oder Ökosysteme" zu beeinträchtigen.
Zum Zwecke der Durchsetzung dieser Rechte erklärte die Satzung diese natürlichen Entitäten zu Rechtssubjekten. Damit erkannte Tamaqua Borough als erste Gemeinde weltweit Rechte der Natur gesetzlich an – ein Phänomen, das bislang vor allem in der Literatur diskutiert wurde.
Seitdem sind entsprechende Ansätze international auf dem Vormarsch. Stand Januar 2021 existierten auf lokaler oder nationaler Ebene 178 gesetzliche Bestimmungen, welche Rechte der Natur zum Inhalt haben. Mittlerweile dürften es noch einige mehr sein. Doch was steht hinter den erstmal zumindest ungewöhnlich anmutenden Bestrebungen, Ökosysteme oder die Natur als Ganzes mit Eigenrechten auszustatten?
Analogie zur Klagebefugnis von Unternehmen
Rechte der Natur gründen sich auf eine Weltanschauung, welche der Natur einen intrinsischen Wert zuschreibt und sie unabhängig vom menschlichen Nutzen zu schützen versucht. Auch charakterisiert sich dieser Ansatz dadurch, dass er die Verbundenheit von Mensch und Natur in Ökosystemen anerkennt. Die konkrete Umsetzung erfolgt durch die Anerkennung expliziter Rechte oder einer genereller gehaltenen Rechtspersönlichkeit der Natur als Ganzes oder einzelner Ökosysteme.
Begründet wird die Notwendigkeit von justiziablen Rechten der Natur zumeist mit einer Analogie zu Rechten und Klagebefugnis von Unternehmen. Eigenrechte der Natur sollen der rechtlichen Schlechterstellung der nichtmenschlichen Umwelt entgegenwirken und so zu einem höheren Schutzniveau beitragen. Weiterhin sollen sie Rechtsschutzlücken schließen, die entstehen, wenn Natur nur wegen ihres ökonomischen Nutzens geschützt wird, und auch auf einer moralischen Ebene Respekt vor nichtmenschlicher Natur fördern.
Zudem spiegelt ein solcher Ansatz faktische Interdependenzen innerhalb von Ökosystemen wider: der Mensch als Teil der Umwelt. Derartige Bestrebungen beruhen zudem zum Teil auf indigenen Weltanschauungen, welche ebenfalls nicht strikt zwischen Mensch und Natur trennen.
Nationale Unterschiede in der Umsetzung
Die Ansätze zur rechtlichen Umsetzung von Rechten der Natur unterscheiden sich dabei erheblich.
Ecuadors Verfassung von 2008 – die einzige, die Rechte der Natur explizit anerkennt – enthält in den Artikeln 71 und 72 eine Auflistung von Rechten, die der Natur als Ganzes zuteilwerden: "das Recht auf uneingeschränkte Achtung ihrer Existenz und auf die Erhaltung und Regeneration ihrer Lebenszyklen, ihrer Struktur, ihrer Funktionen und ihrer evolutionären Prozesse" sowie ein "Recht auf Wiederherstellung". Jede Person oder Personengruppe kann diese Rechte gerichtlich durchsetzen. Auf welche natürliche Entität die Rechte wie angewendet werden, bedarf der Entscheidung im Einzelfall.
Einen ganz anderen Weg geht Neuseeland. Hier wurde die Rechtspersönlichkeit zweier Ökosysteme gesetzlich anerkannt. Dabei handelt es sich um den Fluss Whanganui und das Ökosystem Te Urewera, einen ehemaligen Nationalpark. Anstelle von konkreten Rechten haben diese alle Rechte inne, die innerhalb des neuseeländischen Rechtssystems Rechtssubjekten zuteilwerden.
Eine Besonderheit beim neuseeländischen Modell ist, dass die gesetzlichen Regelungen auf Verträgen zwischen Regierung und indigenen Bevölkerungsgruppen beruhen. Auch die Vertretung der Ökosysteme ist daher grundlegend anders ausgestaltet als im ecuadorianischen Fall: Bestimmte Boards, bestehend aus Vertreter:innen der indigenen Gruppe und der Regierung, fungieren hier als menschliche Stimme der Natur.
Naturschutz durch Gerichte
Während in diesen beiden Fällen ein Rechte der Natur-Ansatz gesetzlich festgeschrieben wurde, treiben in anderen Staaten Gerichte einen solchen Ansatz voran.
So hat das kolumbianische Verfassungsgericht in einem aufsehenerregenden Urteil von 2016 den Atrato-Fluss als Rechtssubjekt anerkannt. Dabei stellte das Gericht ein verfassungsrechtlich verankertes "übergeordnetes Interesse der Umwelt" fest und betonte die wechselseitige Abhängigkeit zwischen Mensch und Natur. In ähnlicher Weise haben auch Gerichte in Indien und Bangladesch Rechte und Rechtspersönlichkeit von Flüssen anerkannt.
Als Rechtssubjekte gelten daneben in verschiedenen Ländern auch Entitäten wie Seen, der kolumbianische Teil des Amazonas und sogar der Wildreis Manoomin.
Ein Blick nach Europa
Auch in Europa existieren entsprechende Ansätze. Hier ist Spanien das erste Land, welches Rechte und Rechtspersönlichkeit eines Ökosystems in einem Parlamentsgesetz anerkannt hat. Laut dem Gesetz 19/2022 sind die Salzwasserlagune Mar Menor und ihr Wassereinzugsgebiet Rechtssubjekte und genießen Rechte auf "Schutz, Erhaltung, Pflege und gegebenenfalls Wiederherstellung durch die Regierungen und die Anwohner:innen".
Jede natürliche oder juristische Person ist ermächtigt, diese Rechte im Namen des Ökosystems gerichtlich durchzusetzen. Daneben existieren drei Gremien, die unterschiedliche Aufgaben bezüglich des Schutzes und der Vertretung des Mar Menor wahrnehmen. Das Gesetz wurde von vielen Seiten als Beginn eines Paradigmenwechsels im Naturschutz begrüßt.
In Deutschland haben Rechte der Natur noch keinen Einzug ins Rechtssystem gefunden, wohl aber in die öffentliche Debatte. Auch eine formelle Anerkennung solcher Rechte wird gefordert. Für die Bayerische Landesverfassung tut das die Initiative "Rechte der Natur". Ziel ist es, unmittelbar einklagbare Rechte in den Verfassungen der Bundesländer – beginnend in Bayern – zu verankern, welche den "Grundstein einer neuen Beziehung zur Natur" legen sollen.
Einen ähnlichen Weg schlägt Jens Kersten, Rechtswissenschaftler und Professor an der LMU München, mit seinem "ökologischen Grundgesetz" ein. Seine Vision beinhaltet unter anderem die Anwendung von bestimmten Grundrechten auf "ökologische Personen". Geschehen soll das über eine Ergänzung von Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz. Wo Grundrechte ihrem Wesen nach auf die Natur anwendbar sind, sollen sie somit auch dieser zugutekommen.
Von Erfolgen und Rückschlägen
Die Auswirkungen von Rechten der Natur im nationalen Recht werden sehr unterschiedlich beurteilt und beruhen maßgeblich auf der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Ansatzes. In Ecuador haben Gerichte inzwischen zahlreiche Rechtsstreitigkeiten zugunsten der Natur entschieden. Im März dieses Jahres hatte ein Gericht in der Provinz Imbabura die Umweltgenehmigung für das Bergbauprojekt Llurimagua aufgrund von Verstößen gegen Rechte der Natur und fehlender Bürger:innenbeteiligung widerrufen.
Umweltverbände feierten die Entscheidung als historischen Sieg des Naturschutzes gegenüber dem Extraktivismus. Kritiker:innen betonen dennoch, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften häufig nicht respektiert werden.
Generell verläuft die Umsetzung von Rechten der Natur nicht immer unproblematisch. Am Beispiel einer indischen Gerichtsentscheidung zeigt sich, dass ein solcher Ansatz klarer Leitlinien bedarf. Die vom Gericht eingesetzten staatlichen Vertreter der Flüsse Ganges und Yamuna befürchteten hier eine Haftung für Unfälle oder Schäden im Zusammenhang mit den Flüssen als Rechtssubjekten. Der indische Supreme Court setzte den Beschluss aus. In Bolivien existieren Rechte der Natur zwar auf dem Papier, wurden aber noch nie vor Gericht verhandelt.
Kritikpunkte betreffen auch die Vereinbarkeit von Rechten der Natur mit indigenen Rechten – welche teils positiv und teils negativ bewertet wird.
Dieser Überblick zeigt: Ansätze zu Rechten der Natur sind vielfältig und ihr Beitrag zu besserem Naturschutz ist abhängig vom lokalen Kontext. Zumindest aber legen Eigenrechte der Natur ein Umdenken in Bezug auf die Beziehung von Mensch und Natur nahe – und können so den Anstoß geben, Naturschutz eine höhere Priorität einzuräumen.
Autorin Helen Arling LL.M. ist wissenschaftliche Mitarbeiterin der Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht und Europarecht (Prof. Dr. Birgit Peters) an der Universität Trier. Im Rahmen ihres Promotionsvorhaben befasst sie sich mit der Umsetzung von Rechten der Natur im Völkerrecht.
Rechte der Natur international: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52602 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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