Der Bundestag hat eine Bleiberechtsregelung für jugendliche geduldete Migranten beschlossen. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie integriert und erfolgreich sind. Tillmann Löhr über einen Gesetzentwurf, der Leistungsdruck entfalten kann - und Abschied nimmt von einer Illusion.
Die neue Bleiberechtsreglung macht es geduldeten Jugendlichen möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, wenn sie vor Ende des 14. Lebensjahres eingereist sind, ihren Antrag im Alter zwischen 15 und 21 stellen und mehrere Integrationsvoraussetzungen erfüllen.
Dabei zählt vor allem, dass der Jugendliche seit sechs Jahren erfolgreich eine Schule besucht haben oder alternativ, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, einen deutschen Schul- oder Berufsschulabschluss vorweisen muss. Außerdem muss gewährleistet sein, "dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann."
Auch die Eltern der Jugendlichen können von der Regelung profitieren. Voraussetzung ist, dass sie ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichern, nicht über Bagatellgrenzen hinaus straffällig geworden sind und ihre Abschiebung nicht vereitelt haben. Hintergrund dieses Gesetzes sind das Phänomen der Kettenduldung und die bisherigen Versuche, diesem zu begegnen.
Die Kettenduldung – ein Leben im Provisorium
Geduldet – was bedeutet das? Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel bekommt, muss ausreisen. Allerdings kann die Ausreise aus mehreren Gründen unmöglich sein – etwa, wenn der Ausländer keinen Pass hat, sein Herkunftsstaat ihn nicht aufnimmt, seine Staatsbürgerschaft ungeklärt ist oder eine Krankheit entgegensteht. Dann wird er geduldet. Sein Aufenthalt ist unrechtmäßig, aber die Abschiebung wird ausgesetzt.
Einst als Provisorium gedacht, entpuppte sich die Duldung für viele als Dauerzustand. So entstand die so genannte Kettenduldung. Die Betroffenen bleiben, haben aber kaum Perspektiven: Die Duldung gilt jeweils nur für wenige Wochen oder Monate. Über mindestens vier Jahre besteht nur ein nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Geduldeten leben von Sozialleistungen rund 30 Prozent unter dem Niveau des Sozialgesetzbuchs (SGB II) und erhalten nur eine eingeschränkte medizinische Versorgung.
2005 sollte die Kettenduldung abgeschafft werden. Wer mehr als achtzehn Monate unverschuldet an der Ausreise gehindert war und auf absehbare Zeit nicht ausreisen konnte, sollte eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Die Regelung gilt bis heute, wird aber teils restriktiv angewandt. Im Juni 2010 lebten nach wie vor rund 86.000 Geduldete in Deutschland, davon 64 Prozent seit mehr als sechs Jahren.
Vom Zuwanderungsgesetz zur Altfallregelung zur Verlängerung
Deshalb einigte sich die Innenministerkonferenz (IMK) im November 2006 auf eine stichtagsbezogene Altfallregelung für Geduldete. 2007 folgte der Bundestag mit einer ebensolchen: Wer am 1. Juli 2007 alleinstehend acht oder, mit Familie, sechs Jahre in Deutschland gelebt hatte, konnte eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Betroffenen bekamen bis Ende 2009 Zeit zur Arbeitssuche, um ihren Lebensunterhalt überwiegend eigenständig, also unter Bezug von höchstens 49% aufstockender Sozialleistungen, zu bestreiten.
Als der Stichtag Ende 2009 kam, konnten viele der rund 29.000 von der Regelung Begünstigten ihren Lebensunterhalt noch nicht überwiegend eigenständig sichern. Jahrelange Arbeitsverbote, in Deutschland nicht anerkannte Berufsabschlüsse, die Wirtschaftskrise und das geringe Gehaltsniveau im Niedriglohnsektor erwiesen sich als Hindernisse.
Noch unter der Großen Koalition setzte sich deshalb die SPD-Bundestagsfraktion für eine Verlängerung der Regelung ein, konnte sich aber nicht gegen die Union durchsetzen. So war es erneut die IMK, die für Abhilfe sorgte: Im Dezember 2009 verlängerte sie die Regelung bis Ende 2011.
Die jüngste Initiative: Hoffnung für Jugendliche und ihre Familien?
Vor dem Ablauf dieses weiteren Stichtags galt es also neue Direktiven zu schaffen. Nach der nun vom Bundestag beschlossenen Bleiberechtsregelung müssen die Eltern ihren Lebensunterhalt vollständig sichern, also ohne ergänzenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Das ist ein Kunststück, das auch vielen Deutschen im Niedriglohnsektor nicht gelingt.
Auch sonst lässt das Gesetz einige Fragen offen. So erfasst es nur Jugendliche und ihre Eltern, die Belange von Alleinstehenden wurden nicht geregelt. Auch ist nicht einzusehen, weshalb bei Jugendlichen eine Beschränkung auf 15 bis 21-Jährige erfolgt.
Konfliktträchtig ist das Kriterium des erfolgreichen Schulbesuchs: Wie werden Schüler und Lehrer dem Druck standhalten, der entsteht, wenn der Aufenthalt einer ganzen Familie an der Versetzung hängt?
Dennoch ist es ein deutlicher Fortschritt, dass erstmals eine stichtagsunabhängige, so genannte rollierende Regelung geschaffen wird. Sie ist auf alle künftigen Fälle anwendbar. Ihre Einführung ist der Abschied von der Illusion, zu einem konkreten Termin alle Altfälle abräumen zu können und keine neuen Kettenduldungen entstehen zu lassen. Daran gilt es anzuknüpfen. Bei künftigen Änderungen muss die rollierende Regelung als Kernelement beibehalten werden. Die genannten Schwachpunkte aber werden nachzubessern sein.
Der Autor Dr. Tillmann Löhr ist Jurist und arbeitet als Referent bei der SPD-Bundestagsfraktion. Er ist Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen zum Migrationsrecht und Menschenrechtschutz in Deutschland und Europa. Im Beitrag äußert er seine persönliche Auffassung.
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Neue Bleiberechtsregelung : . In: Legal Tribune Online, 23.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2840 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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