Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger bekräftigte als Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG vom Dienstag zum Sorgerecht unverheirateter Väter ihr Vorhaben einer Neuregelung der gesetzlichen Vorschriften. Und während das BVerfG noch Anordnungen für die Übergangszeit trifft, debattiert die Politik mitten im Sommerloch schon über Lösungsansätze.
Im Herbst soll ein entsprechender Gesetzentwurf auf den Weg gebracht werden. "Ich will eine Reform, die den betreffenden Vätern Wege aufzeigt, wie sie auch ohne vorherige gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht ausüben können", teilte die Ministerin mit. Bis jetzt lägen ihr mehrere Voschläge vor, die nun zusammengeführt werden müssten.
Die Bundesjustizministerin reagierte damit auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Dienstag, das den Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter für verfassungswidrig erklärte.
Unverheiratete Väter können nach der jetzigen Rechtslage nur mit Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Diese Regelung hatte das BverfG noch im Jahr 2003 als verfassungsgemäß eingestuft. Grund war die mit dem Gesetzgeber übereinstimmende Annahme des Gerichts, dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mehr Nachteile als Vorteile für das Kind mit sich bringe. Die gemeinsame Sorge setze ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern voraus, so die Richter des BVerfG in ihrem Urteil vom 29. Januar 2003 (Az. 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01).
EGMR: Gemeinsames Sorgerecht nur für Verheiratete diskriminierend
Allerdings hatte das BVerfG schon zum damaligen Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass § 1626 a Abs.1 Nr.1 BGB dann nicht mit Art. 6 Abs.2 GG vereinbar sei, wenn es aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung der Eltern komme. Dem Gesetzgeber wurde ein entsprechender Prüfungsauftrag erteilt, dessen Ergebnisse im September 2010 vorliegen sollen.
Eine andere Beurteilung bei verheirateten Paaren hatte das Gericht damals für gerechtfertigt gehalten, da diese schon durch den Eheschluss den gemeinsamen Willen zur Kooperationsbereitschaft bekundeten, welche am ehesten eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Sorgerechtsausübung gewährleiste. Zu Recht stehe daher verheirateten Paaren von vorneherein ein gemeinsames Sorgerecht zu.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sah Ende des Jahres 2009 in dieser Schlechterstellung nicht verheirateter Väter einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK (Entscheidung vom 03.12.2009, Az. 22028/04) und verlangte eine Gesetzesänderung.
BVerfG ganz modern: Gemeinsames Sorgerecht auf Antrag
In seiner Entscheidung vom Dienstag stellte das BVerfG nun fest, dass die Vorschriften der §§ 1626a Abs.1 Nr.1 und 1672 Abs.1 BGB gegen Art. 6 Abs.2 GG verstoßen, soweit sie die Teilhabe der gemeinsamen Sorge nur von der Zustimmung der Mutter abhängig machen, ohne dem Vater die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu geben.
Das höchste deutsche Gericht nimmt dabei auch Bezug auf neue empirische Erkenntnisse, die nicht bestätigten, dass Eltern das Sorgerecht in der Regel gemeinsam nutzten und dass Mütter nur aus Gründen des Kindeswohles ihre Zustimmung verweigerten.
Nur knapp über die Hälfte aller Eltern nichtehelicher Kinder verständigten sich darauf, eine Erklärung über die Ausübung des Sorgerechts abzugeben. Schließlich verweigere eine nicht unerhebliche Zahl von Müttern die Zustimmung deshalb, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Kindsvater teilen wollten.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ordnen die Bundesrichter "in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig an, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche
Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist,
dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines
Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu
übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht
kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten
entspricht."
Umstritten: Grundsätzliches Sorgerecht der Mutter
Nicht zu beanstanden ist dagegen nach Ansicht des Ersten Senats des BVerfG, dass das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind grundsätzlich der Mutter zufällt. Auch müsse dem Vater nach der Verfassung nicht mit der Anerkennung der Vaterschaft das Sorgerecht zufallen.
Genau dies fordert aber Christian Ahrendt, rechtspolitischer Sprecher der FDP-Fraktion. Wenn der Vater die Vaterschaft anerkenne, solle er auch die gemeinsame Sorge für das Kind erhalten, wenn die Mutter nicht widerspreche, sagte er der "Passauer Neuen Presse". Diese so genannte Widerspruchslösung ist eine mögliche Variante bei der Neuregelung des Sorgerechts. Damit würden grundsätzlich unverheiratete Eltern gemeinsam das Sorgerecht ausüben, sofern die Mutter nicht Widerspruch einlegt und vom Gericht Recht bekommt.
Auch die zuständige Unionsabgeordnete Ute Granold hält gegenüber SPIEGEL ONLINE die Widerspruchslösung für denkbar: "Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Widerspruchslösung. Aber wir müssen auch ein genaues Verfahren und Fristen für den Fall festlegen, dass die Mutter zum Antrag des Mannes auf gemeinsames Sorgerecht nicht Stellung nimmt."
Kritisch gegenüber dem Gesetzgebungsvorhaben äußerte sich dagegen der Verband alleinerziehender Mütter und Väter. Alleinerziehenden Müttern und damit auch ihren Säuglingen würde durch diese Gesetzesänderung zusätzlicher und unnötiger Stress zugemutet.
"Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes, welches jeder Mutter einen Anspruch zugesteht auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft, wird konterkariert ", so die Vorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter und Fachanwältin für Familienrecht Edith Schwab. "In dieser bereits oft belastenden Situation kann das alleinige Sorgerecht die bessere Alternative sein und für die nötige Ruhe, vor allem für die Kinder, sorgen."
Nach dem Sorgerechts-Urteil des BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1128 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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