Das LG München II hat Uli Hoeneß nur wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Einen besonders schweren Fall, von dem die Staatsanwaltschaft ausgegangen war, sahen die bayerischen Richter nicht. Warum mussten sie bei 28,5 Millionen Euro hinterzogenen Steuern nicht zwingend von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung ausgehen?
Dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe gab es für Uli Hoeneß am Donnerstag vor dem Landgericht (LG) München II wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen (Urt. v. 13.03.2014, Az. W5 KLs 68 Js 3284/13). Trotz einer Summe von 28,5 Millionen Euro sah das Gericht keinen besonders schweren Fall der Hinterziehung.
Der Staatsanwalt war da noch anderer Meinung gewesen. Er hatte wegen eines besonders schweren Falles auf eine Haftstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten plädiert.
Bei "großem Ausmaß" in der Regel ein besonders schwerer Fall
§ 370 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) nennt ein paar Beispiele, wann in der Regel ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt. Da geht es um Amtsträger und Banden, aber auch um Täter, die Steuern in "großem Ausmaß" hinterziehen. Die Folge eines besonders schweren Falls: Der Strafrahmen verschiebt sich. Statt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe heißt es für den Beschuldigten dann: zwingende Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Dreieinhalb Jahre hätte das Gericht Hoeneß also geben können, unabhängig davon, ob es einen einfachen oder einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung annimmt. "Sofern im Rahmen der einfachen Steuerhinterziehung auf Freiheitsstrafe erkannt wird, macht die Strafschärfung tatsächlich keinen Unterschied, außer, dass die Freiheitsstrafe aufgrund des indizierten Unrechts höher ausfällt", so der Hamburger Steuerrechtler Michael Olfen.
Was aber ist ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung, wenn nicht 28,5 Millionen Euro hinterzogene Steuern? Rechtsanwalt Peter Gußen schreibt in seinem Handbuch "Praxiswissen Steuerstrafrecht", dass sich keine genaue Zahl angeben lasse, bei deren Überschreiten eine Steuerhinterziehung das erforderliche "große Ausmaß" habe. Zumindest ein siebenstelliger Betrag müsse aber wohl erreicht sein.
Das Geständnis rechtfertigt eine Ausnahme
Die Vorschrift des § 370 Abs. 3 AO formuliert allerdings nur eine Regel. Das heißt, es gibt Ausnahmen. Es sei immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich, wobei etwa relevant sei, ob die Steuerverkürzung auf Dauer oder nur auf Zeit erfolgt sei, so Gußen weiter.
Die Münchner Richter verneinten einen besonders schweren Fall aber wohl wegen des umfassenden Geständnisses des Bayern-Chefs. "Bei den in § 370 Abs. 3 AO genannten schweren Fällen handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmale, sondern um Strafzumessungstatsachen", erklärt Olfen. "Die Verwirklichung eines der Regelbeispiele ist nur ein Indiz für einen besonders schweren Fall, das durch sonstige Milderungsgründe beseitigt werden kann."
Allem Anschein nach habe Hoeneß' Wille zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit die Indizwirkung des großen Ausmaßes im Rahmen der Strafzumessung aufgehoben. Im Übrigen gebe es bei Geständnissen kein Doppelverwertungsverbot. Im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung könne daher nochmals berücksichtigt werden, dass Hoeneß die Steuerhinterziehung eingeräumt hat.
Ebenfalls am Donnerstag wurde vor dem LG Bochum ganz ohne großes Aufsehen ein Bestatter wegen Betrugs zu drei Jahren Haft verurteilt. Der von ihm verursachte Gesamtschaden belief sich auf 110.000 Euro. Das Geld will er für Online-Wetten eingesetzt und verloren haben. Womöglich ein Spieler also, ganz ähnlich wie der Bayern-Präsident. Wie Hoeneß hatte auch er im Prozess ein umfassendes Geständnis abgelegt.
Mit Material von dpa.
Claudia Kornmeier, 28,5 Millionen Euro Steuern hinterzogen: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11336 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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