Ein Professor schlug seine Doktorandin regelmäßig mit einem Bambusstock. Das LG Göttingen verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung – deutlich mehr als in der ersten Instanz. Katharina Reisch hat den Prozess beobachtet.
Mit ihrer Promotion begannen auch seine "Bestrafungen". Über zwei Jahre lang bestellte er die junge Doktorandin abends in sein Büro an der Fakultät für Forstwissenschaft und Waldökologie. Der Göttinger Professor schloss die Tür von innen ab, griff zum stets parat liegenden Bambusstock und schlug zu. An jedem letzten Freitag im Monat wolle er sie schlagen, seinen "Ärger an ihr ablassen", so sagte er vor Gericht. Jeden noch so kleinen Fehler nahm er zum Anlass für ein Bestrafungsritual, wie man es sich an einer deutschen Universität kaum vorstellen kann, das aber offenbar jahrelang zum Alltag des Instituts gehörte. Die Doktorandin traf es am heftigsten. Der Professor schlug aber nicht nur sie, sondern mehrere Mitarbeiterinnen. Damit sorgte der Göttinger "Prügel-Prof" bundesweit für Schlagzeilen.
Am Donnerstag ging vor dem Landgericht (LG) Göttingen das Verfahren gegen ihn zu Ende. Die Zweite Große Strafkammer verurteilte ihn wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1, 3 i.V.m. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) zu 18 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung (LG Göttingen, Urt. v. 22.02.2024, Az. 2 KLs 15/23).
Professor schlug Doktorandin auf das nackte Gesäß
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Wissenschaftler seine Doktorandin zwischen 2014 und 2016 in zehn "Besprechungsterminen" mit der flachen Hand oder einem etwa 60 cm langen Bambusstock auf das (un-)bekleidete Gesäß, die Waden und die Brust geschlagen hat. Hierbei folgte er einem Zeitplan, der monatliche "Bestrafungen" vorsah.
Zwar habe die junge Frau in die Schläge "eingewilligt". Das habe sie aber nur getan, weil der Professor ausdrücklich ankündigte, die Betreuung ihrer Promotion anderenfalls zu beenden.
Sie fühlte sich nach den Feststellungen des Gerichts beruflich und finanziell von ihm abhängig. Ihren Lebensunterhalt bestritt die Frau durch ein Stipendium, für dessen Fortsetzung sie regelmäßig Bescheinigungen des Professors vorlegen musste. Sie lebte erst seit wenigen Jahren in Deutschland und sprach nur wenig Deutsch. Weil sie Angst vor dem Scheitern ihrer Promotion hatte und zum Tatzeitpunkt allein mit dem Professor in seinem abgeschlossenen Büro war, "gestattete" sie ihm die "Bestrafung". Nach jeder "Bestrafung" umarmte er die junge Frau und verlangte, dass sie sich für die erhaltenen Schläge bedanke.
BGH hebt erstinstanzliches Urteil teilweise auf
Der Professor war erstinstanzlich zu einer Bewährungsstrafe von elf Monaten verurteilt worden (LG Göttingen, Urt. v. 30.03.2022, Az. 1 KLs 11/19). Gegen dieses Urteil hatten die Staatsanwaltschaft und die Doktorandin als Nebenklägerin Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Daraufhin hob der BGH das Urteil auf (BGH, Urt. v. 08.03.2023, 6 StR 378/22).
Er rügte die rechtliche Bewertung allerdings nur bezüglich zweier Vorfälle: In zwei "Gesprächsterminen" im Juni und Juli 2015 hatte der Professor seine Doktorandin aufgefordert, sich die Hose und Unterhose auszuziehen, weil er sie durch die Schläge "für einen künftigen Job vorbereiten" wolle. Anders als bei den vorangegangenen acht "Bestrafungen" kündigte er hierbei nicht ausdrücklich an, ihre Promotion zu beenden, falls sie sich weigere.
In diesen beiden Fällen nahm das LG Göttingen nur eine gefährliche Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, mangels ausdrücklicher Drohung des Professors nicht aber eine idealkonkurrierende Nötigung an.
Wann liegt eine konkludente Drohung vor?
Dies hielt der BGH mit Blick auf die bei der Nötigung anerkannte "konkludente Drohung" für rechtsfehlerhaft. Das LG musste sich in der Verhandlung am Donnerstag daher nur noch mit der – durchaus examensrelevanten – Frage befassen: Ergab sich aus dem Verhalten des Professors eine konkludente Drohung im Sinne des § 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 StGB?
Der BGH wies das LG darauf hin, dass auch frühere Drohungen in die Tatgegenwart fortwirken könnten (m.w.N. BGH, Urt. v. 08.03.2023, Az. 6 StR 378/22 Rn. 15). Das Ausnutzen einer vom Täter erschaffenen "Drohkulisse" könne für die konkludente Drohung ausreichen. Voraussetzung dafür sei, dass der Täter irgendwie (also auch durch schlüssiges Verhalten) eine finale Verknüpfung zwischen der Drohkulisse und dem Nötigungserfolg herstellt. Das Opfer müsse dies als Drohung empfinden. Hierbei komme es auf das Tatbild früherer Zwangslagen sowie deren Identität mit der aktuellen Tatsituation, die Art des zuvor angedrohten Übels und den zeitlichen Abstand der Taten an.
Bestrafungsritual sollte "zu besseren Leistungen anspornen"
Die konkludente Drohung wies der verurteilte Professor in der Verhandlung durch seine Verteidigerin Susanne Frangenberg und seinen Verteidiger Prof. Steffen Stern "mit Entschiedenheit zurück". Über die Anklage konnte er nur schmunzeln und amüsiert den Kopf schütteln. Seine Verteidigerin verlas erst einige Textbausteine wie "Der Angeklagte […] schämt sich hierfür zutiefst [und] bereut sein Fehlverhalten in höchstem Maße", dann legte sie die Motive des Professors für die Bestrafungen dar.
Niemals hätte er die junge Frau mit ihrer Promotion fallen lassen. Ihm sei es stets nur um "Fleiß, Fokus und Konzentration" gegangen, darum, seine Doktorandin "durch ein Punishment-Ritual zu besseren Leistungen anzuspornen". Eine Verknüpfung zwischen der Duldung der "Bestrafung" und einem etwaigen Scheitern des Promotionsprojekts habe es nicht gegeben. Außerdem habe es sich bei den – rechtskräftig festgestellten – Schlägen bloß um schmerzlose "Patscher" gehandelt. Jedenfalls aber habe er ohne Vorsatz gehandelt, da er aufgrund früherer Gespräche über die Herkunft der Frau davon habe ausgehen dürfen, dass sie derartige Rituale als normal und für ihre berufliche Entwicklung förderlich empfunden habe.
Nebenklage: "Sexistische, ja gar rassistische Perspektive der Verteidigung"
Bei diesem Rekurs auf die Herkunft der ehemaligen Doktorandin handele es sich um eine "sexistische, ja gar rassistische Perspektive der Verteidigung", resümierte Nebenklagevertreter Steffen Hörning in seinem emotionalen Plädoyer.
Zwar wies die Verteidigung die Sexismus- und Rassismusvorwürfe erzürnt zurück und plädierte für eine Aufrechterhaltung des Strafmaßes von elf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung, überzeugen konnte sie das Gericht aber nicht.
LG Göttingen bejaht weitere Nötigungen
Es erkannte in den beiden fraglichen Vorfällen weitere Nötigungen in einem besonders schweren Fall. Die früheren Drohungen des Professors wirkten fort. Für die finale Verknüpfung zwischen früheren, expliziten Drohungen und der Duldung einer erneuten "Bestrafung" sprächen das mit den früheren Taten "völlig identische Setting" sowie die große zeitliche Nähe der fraglichen Fälle zu den übrigen Taten, so der Vorsitzende der Zweiten Großen Strafkammer, David Küttler.
Der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, dass die Doktorandin nur unter dem Eindruck früherer, nicht lange zurückliegender Drohungen den Taten "zustimmte". Dafür, dass zwischen beiden eine "Bestrafungsvereinbarung" und damit Einvernehmlichkeit bestand, fand das Gericht – wie auch im erstinstanzlichen Verfahren – keine Anhaltspunkte.
Empfindliche Verschärfung des Schuldspruchs
Für die empfindliche Verschärfung des Schuldspruchs von einer elf- zu einer 18-monatigen Bewährungsstrafe seien diese zusätzlichen Nötigungen aber nicht ausschlaggebend gewesen. Grund hierfür sei vor allem die Erheblichkeit der erzwungenen Demütigungen, bei denen die Frau sich Hose und Unterhose ausziehen musste: "Das mag man mal einen Moment auf sich wirken lassen, dieses Bild", so der Vorsitzende.
Nebenklagevertreter Hörning zeigt sich mit dem Urteil zufrieden und bewertet es als "hocherfreulich, insbesondere aufgrund seiner großen Klarheit und Deutlichkeit". Er hofft, dass seine Mandantin nun endlich mit allem abschließen könne.
Universitärer Machtmissbrauch beschäftigt Göttinger Gerichte
Das Geschehen ist nicht der erste Fall eklatanten Machtmissbrauchs an der ehemaligen Exzellenz-Universität Göttingen: 2017 lud ein Göttinger Lehrbeauftragter und Biologe eine Studentin zu einem "privaten Experiment" im Wald ein. Vor ihren Augen ejakulierte er "zu Forschungszwecken" plötzlich auf ein Stück Fleisch. Dabei soll er das Gesäß der Frau geknetet und ihr über den Rücken gestrichen haben. Das LG Göttingen verurteilte ihn 2023 zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten.
Im November 2023 stufte das Verwaltungsgericht Göttingen einen anderen übergriffigen Professor der Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie sowie der Fakultät für Agrarwissenschaften in einem Disziplinarverfahren um zwei Besoldungsgruppen zurück (VG Göttingen v. 11.10.2023, Az. 5 A 2/18). Er hatte mehrfach und über Jahre hinweg Studentinnen, Doktorandinnen und Mitarbeiterinnen verbal und durch Berührungen in sexualisierter Weise belästigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bei Rechtskraft Verlust der Beamtenrechte
Erwächst das Urteil gegen den prügelnden Professor in Rechtskraft, verliert er aufgrund seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr automatisch seinen Beamtenstatus (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtStG). Er verlöre dann seine gesamten Pensionsansprüche und würde in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 33 Abs. 1 S. 1 NBG, § 8 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Die finanziellen Einbußen wären erheblich. Der Vorsitzende bezeichnete das Urteil nicht zuletzt aus diesem Grund in der heutigen Verkündung als möglichen "Schock" für den Angeklagten. Dieser trug die Entscheidung allerdings mit Fassung.
Noch ist das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen einer Woche kann erneut Revision zum BGH eingelegt werden.
Katharina Reisch promoviert am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Rechtssoziologie an der Universität Leipzig bei Prof. Dr. Katrin Höffler und zugleich wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht von Prof. Dr. Uwe Murmann an der Georg-August-Universität Göttingen.
Machtmissbrauch an der Universität Göttingen: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53946 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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