KG verneint Erben-Zugriff auf digitalen Nachlass: Mutter darf Face­book-Chat ihrer toten Tochter nicht lesen

von Dr. Gordian Oertel

31.05.2017

 

2/2: Keine Entscheidung zur Vererbbarkeit des Accounts

Während der Senat die Fragen rund um das Fernmeldegeheimnis ausführlich prüft und beantwortet, lässt er eine in der Rechtsprechung bislang ungeklärte erbrechtliche Frage auch weiterhin offen. Es bleibt also ungewiss, ob der Facebook-Account und damit auch dessen Inhalte nach den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches als Teil des Nachlasses zu behandeln sind.

In der erbrechtlichen Literatur ist umstritten, ob Erben in die Rechte und Pflichten des mit einem Anbieter digitaler Kommunikationsmöglichkeiten geschlossenen Vertrages eintreten und im Fall des Todes des Nutzers Rechte aus diesem Vertrag geltend machen können.

Zwar geht die wohl herrschende Meinung davon aus, dass bei solchen Verträgen nichts anderes gelten kann als bei herkömmlichen Verträgen, in die der Erbe ebenfalls einrückt. Dies gilt auch für die in Briefen "verkörperte" Kommunikation des Verstorbenen, die zwanglos als Teil des Nachlasses angesehen wird.  Ist der digitale Nachlass des Erblassers wirklich etwas so anderes? 

Der Senat in Berlin hält ein Nachrücken des Erben offenbar für möglich. Festlegen will er sich jedoch nicht. Sondern bestätigt in diesem Zusammenhang lediglich, was in der erbrechtlichen Praxis bereits seit längerem klar wird: Die Abgrenzungsprobleme, die mit allein virtuell existierenden E-Mails und nicht verkörperten Diensten einhergehen, sind erheblich.

Besser rechtzeitig vorsorgen - auf Papier

Der BGH wird bald Gelegenheit haben, die Rechtsfragen rund um den digitalen Nachlass zu beantworten. Das KG hat die Revision zugelassen.

In der Zwischenzeit werden Erben immer wieder vor Problemen stehen, wenn es darum geht, neben dem real existierenden Nachlass auch den digitalen Nachlass Verstorbener abzuwickeln. Was passiert etwa, wenn der Verstorbene Rechnungen und Kontoauszüge allein in digitaler Form in seinem E-Mail Postfach verwaltet?

Mit Blick auf die derzeit noch unsichere Rechtslage und die Abgrenzungsschwierigkeiten kann nur jedem geraten werden, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen. In diesem Sinne sollten dem späteren Erben in jedem Fall Informationen über die bestehenden digitalen Nutzerkonten, Dienste und ausschließlich online bestehende Vertragsbeziehungen hinterlassen werden -  möglichst nicht in virtueller Form.

Der Autor Dr. Gordian Oertel ist Fachanwalt für Erbrecht in der überörtlichen Sozietät Meyer-Köring  Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB mit Büros in Bonn und Berlin.

Zitiervorschlag

KG verneint Erben-Zugriff auf digitalen Nachlass: . In: Legal Tribune Online, 31.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23082 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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