Ende Januar bestätigte dieses Mal das LG Regensburg die Rechtsprechung, dass Unternehmen auf ihren Facebookseiten ein Impressum angeben müssen. Alles andere sei wettbewerbswidrig. Was für die Facebook-Präsenz gilt, muss aber genauso bei Twitter, Google+ und Co. beachtet werden, meint Oliver Löffel. Ein einfacher Link könne dabei aber schon genügen.
Soziale Medien wie Twitter, Facebook und Google + haben sich als Werbe- und Kommunikationskanäle von Unternehmen durchgesetzt. Nach einem Bericht des Bundesverbands Digitale Wirtschaft von Dezember 2012 vertrauen 78 Prozent der befragten Unternehmen auf eine eigene Social-Media-Strategie. Das Handelsblatt meint in seinem jüngst erschienen Spezial zur "Digitalen Revolution der Wirtschaft" sogar, es werde ein neuer Typ Manager gebraucht, der "Social Media Manager".
Grund genug, einen Blick auf die Informationspflicht für Telemedien zu lenken, die so genannte Anbieterkennzeichnung- oder Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG).
Impressumspflicht allgemein anerkannt
Nach § 5 Abs. 1 TMG müssen Diensteanbieter geschäftsmäßiger Telemedien unter anderem Angaben zu ihrem Namen, ihrer Anschrift und E-Mailadresse machen. Sind neben den Internetseiten aber auch die Präsenzen der Unternehmen auf Twitter, Facebook und Google+ solche Telemedien?
§ 1 Abs. 1 TMG definiert Telemedien als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Nach dem Leitfaden des Bundesjustizministeriums zur Impressumspflicht ist praktisch jeder Online-Auftritt ein Telemedium. Die Anbieterkennzeichnungspflicht müsse "von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden", sofern Angebote nicht ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen, heißt es dort.
Die Gerichte haben – wie zuletzt das Landgericht (LG) Regensburg (Urt. v. 31.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12) – betont, dass Unternehmen auf ihren Seiten bei sozialen Plattformen eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn die Präsenz zu Marketingzwecken benutzt wird (vgl. LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011, Az. 2 HKO 54/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07). Höchstrichterlich ist die Frage allerdings noch nicht geklärt. Bis dahin sollten Unternehmen in ihren Social-Media-Angeboten zumindest auf das Impressum ihrer Internetseite verweisen.
Verweis auf Internetseite genügt
Wo genau die Angaben gemacht werden müssen, schreibt das Gesetz nicht vor. In § 5 Abs. 1 TMG heißt es lediglich, dass die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen.
Ein vollständiges Impressum dürfte der rechtlich sicherste Weg sein, wenngleich ein Link auf das Impressum der Internetseite des Unternehmens ebenfalls ausreichen sollte. So macht es zum Beispiel der FC Bayern:
Erfüllt das Impressum auf der Unternehmenswebsite die gesetzlichen Anforderungen, sind damit auch auf der Facebook-Seite alle erforderlichen Angaben gemacht; dem Schutz der Verbraucher, dem die Impressumspflicht letztlich dient, ist Genüge getan. Denn nimmt man das von der europäischen Rechtsprechung geprägte Leitbild vom "durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher" ernst, dann muss ein leicht erkennbarer Hinweis "Impressum" mit Link auf die Anbieterinformationen der Internetseite des Unternehmens genügen.
Jeder durchschnittlich aufmerksame Verbraucher kann so einfach und ohne weiteres leicht erkennen, von wem die Social-Media-Präsenz stammt. Die Angaben sind durch einmaliges Anklicken auch unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. Dem Gesetz kann dagegen nicht entnommen werden, dass sich ein Impressum stets unter der Domain befinden muss, unter der das Angebot des Teledienstes erfolgt.
Der Autor Oliver Löffel ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei der Kanzlei Löffel Abrar in Düsseldorf.
Oliver Löffel, Impressumspflicht in sozialen Netzwerken: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8146 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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