Er wollte am Willkommensfest für Flüchtlinge teilnehmen. Ein Bonner Jurastudent ist der einzige Bundesbürger, der gegen das Versammlungsverbot in Heidenau geklagt hat. Das BVerfG hat Michael Fengler gerade Recht gegeben*. Ein Gespräch.
LTO: Herr Fengler, Sie haben noch am Freitagabend, nachdem das OVG Bautzen entschieden hat, das Verbot weit überwiegend aufrecht zu erhalten, einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) eingereicht. Sie wollen weiterhin das an diesem Wochenende für das gesamte Stadtgebiet geltende Versammlungsverbot in Heidenau kippen. Wie ist der Sachstand?
Fengler: Über den eingereichten Antrag berät nun die zuständige Kammer beim BVerfG. Die drei Richter, die einstimmig entscheiden müssen, müssen dazu überhaupt erst einmal zusammen kommen.
* Update 12:28 Uhr: Das BVerfG hat dem Antrag stattgegeben. Das Demonstrationsverbot in Heidenau wurde soeben aufgehoben.
LTO: Worüber wird das BVerfG dann entscheiden?
Fengler: Darüber, ob die mit einem polizeilichen Notstand begründete, für die gesamte Stadt Heidenau geltende Allgemeinverfügung fortbesteht, welche Versammlungen untersagt. Das OVG Bautzen hat mit seiner Entscheidung ja nur das Willkommensfest der Flüchtlinge am gestrigen Freitag zwischen 15 und 20 Uhr von diesem Verbot ausgenommen.
"Auch das OVG hat den polizeilichen Notstand abgelehnt"
LTO: Mit welcher Begründung?
Fengler: Mit einer aus unserer Sicht absurden: Weil ich geltend gemacht hatte, zu dieser Veranstaltung gehen zu wollen. Das OVG hat den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz also für im Übrigen unzulässig erklärt, weil mir die Antragsbefugnis fehle, weil ich nicht angegeben hatte, an diesem Wochenende noch weitere Versammlungen besuchen zu wollen.
LTO: Nur um das klarzustellen: Das OVG Bautzen hat also Ihren Antrag für begründet erachtet, soweit er zulässig war? Ihr Antrag ist im Übrigen, also bezüglich des Versammlungsverbots für das gesamte Wochenende, an der Zulässigkeit gescheitert?
Fengler: Genau richtig. Ganz explizit hat das OVG den polizeilichen Notstand, mit dem die Behörden in Heidenau das absolute Demonstrationsverbot begründet hatten, in der Sache rundweg abgelehnt. Aber da die Richter meinen Antrag als unzulässig ansahen, soweit er andere Demonstrationen als das Willkommensfest betraf, konnten sie aus ihrer Sicht das Verbot im Übrigen nicht aufheben.
LTO: Inwiefern halten Sie diese Begründung für absurd?
Fengler: Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt nicht nur namentlich benannte, sondern auch Spontanversammlungen – weder ich noch sonst irgendwer könnte sich also an diesem Wochenende irgendwo im gesamten Stadtgebiet von Heidenau spontan versammeln.
Zudem geht der Beschluss des OVG nicht konform mit einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1985, nach der über Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nur einheitlich entschieden werden kann.
Und es geht mir - neben der Versammlungsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit - noch um etwas anderes: Das OVG hat mir am gestrigen Freitag eine Stellungnahmefrist von 15 Minuten gewährt. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes sieht für mich anders aus.
"Wir wollten es versuchen – wir könnten Erfolg haben"
LTO: Das BVerfG betont aber immer wieder, dass es Anordnungen nach Art. 32 BVerfGG nur in absoluten Ausnahmefällen ausspricht. Schon von Gesetzes wegen nur, wenn das "zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist".
Fengler: Natürlich sind die formalen Hürden unglaublich hoch. Zu Recht, denn das BVerfG ist bekanntlich keine Superrevisionsinstanz. Wir wollten es trotzdem versuchen – wir könnten Erfolg haben, zumal das BVerfG die Versammlungsfreiheit sehr hoch hält.
LTO: Und wenn nicht?
Fengler: Dann verfolgen wir die Hauptsache weiter, notfalls durch alle Instanzen.
Pia Lorenz, Jurastudent lässt Demoverbot in Heidenau aufheben*: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16748 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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