Wenn das Gesetz gegen Hass im Netz in Kraft tritt, bedeutet das nicht nur mehr Arbeit für das BKA, sondern auch für die Polizei in den Ländern. Beim LKA in Berlin ist man darauf vorbereitet, sagt Staatsschützerin Sarah-Marisa Wegener.
LTO: Frau Wegener, Sie arbeiten als Volljuristin im auf Hasskriminalität und politisch motivierte Kriminalität -rechts- spezialisierten Dezernat 53 des Staatsschutzes im Berliner Landeskriminalamt (LKA). Als Leiterin der Auswerteeinheit ist die Beschäftigung mit Hass und Hetze Ihr täglich Brot. Wie sehr hat die Verrohung im Netz und analoger Welt zugenommen?
Sarah-Marisa Wegener: Deutlich. Wir verzeichnen im Bereich Hasskriminalität permanent steigende Fallzahlen. Seit 2010 haben diese sich fast verfünffacht, 2019 registrierten wir knapp 3.000 Fälle. Hinzu kommt noch eine hohe Dunkelziffer entsprechender Delikte im Netz, die nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Hasskriminalität zugrunde liegen immer Vorurteile gegenüber Angehörigen machtschwacher, diskriminierter gesellschaftlicher Gruppen, zum Beispiel Menschen mit Migrationshintergrund, Homo- und Transsexuellen, Menschen jüdischen Glaubens, aber auch Frauen. Ich spreche daher statt von Hass- lieber von Vorurteilskriminalität.
Um diese Delikte künftig besser verfolgen und ahnden zu können, hat die Koalition das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität beschlossen, das zunächst wegen verfassungsrechtlicher Mängel vom Bundespräsidenten nicht unterzeichnet wurde. Nach jüngster Entwicklung könnte es jedoch nächstes Jahr in Kraft treten. Wie sehr hilft Ihnen das bei Ihrer Arbeit?
Wir bereiten uns schon seit geraumer Zeit – auch im Austausch mit dem Bundeskriminalamt (BKA) – auf die neue Rechtslage vor.
Nach dem Gesetzesentwurf sollen u. a. Anbieter kommerzieller, sozialer Netzwerke im Internet verpflichtet werden, bestimmte rechtswidrige Inhalte, die ihnen von Nutzern angezeigt werden, an eine zentrale Meldestelle beim BKA zu übermitteln. Das BKA unterzieht diese dann einer Vorprüfung und leitet sie ggf. an die Polizeien der Bundesländer weiter. Wir stellen uns also auf Mehrarbeit ein.
"Strafrecht nicht immer mit befriedigender Antwort"
Dennoch ein gutes Gesetz?
Aus meiner Sicht unternehmen wir mit der genannten Regelung einen wichtigen Schritt, um Sicherheitsbehörden noch besser in die Lage zu versetzen, Hass im Netz zu bekämpfen.
Darüber hinaus befürworte ich auch weitere Regelungen des Entwurfes, wie z. B. dass das Gesetz die Strafbarkeit nicht nur bei der Beleidigung, sondern auch bei der Bedrohung nach § 241 Strafgesetzbuch (StGB) ausweitet. Bislang war nur die Bedrohung mit einem Verbrechen – beispielsweise mit Mord – strafbar. Künftig werden auch Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, die sich gegen die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen richten, erfasst sein.
Hass im Netz kann unterschiedliche Straftatbestände erfüllen. Reicht das vorhandene Instrumentarium des Strafrechts aus, damit Sie und Ihr Team das ganze Spektrum von Hass und Hetze erfassen können?
Ich gehöre sicher nicht zu denjenigen, die bei jeder Gelegenheit Strafverschärfungen fordern. Oft reicht es ja aus, vorhandene Gesetze konsequent anzuwenden. Aber in der Tat gibt unser Strafrecht auf einige Phänomene, die ich für sanktionswürdig erachte, nicht immer eine befriedigende Antwort.
Wenn z. B. in geschlossenen Foren oder Chats zum Hass gegen bestimmte Gruppen aufgestachelt wird, dann scheitert eine Strafverfolgung wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) mitunter daran, dass das Merkmal der Öffentlichkeit nicht erfüllt ist. Auch beim Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) ist die Öffentlichkeit eine Voraussetzung.
Ich hielte es für wünschenswert, wenn das StGB noch besser eine Antwort auf strafwürdiges Verhalten geben würde, das innerhalb geschlossener Räume im Internet zu beobachten ist.
"Studie zu Rechtsextremismus in der Polizei sinnvoll"
Apropos Verwendung verfassungswidriger Symbole in geschlossenen Chats: Zuletzt war davon immer wieder im Zusammenhang mit Polizisten die Rede. Das ARD-Magazin Monitor hat über eine Chat-Gruppe bei der Berliner Polizei berichtet, in der es zu rassistischen Äußerungen kam. Laut Angaben der Polizeipräsidentin von Berlin wird gegen eine Vielzahl Ihrer Kollegen ermittelt. Wieso mussten erst die Journalisten diese Zustände aufdecken und nicht Ihr dafür zuständiges Dezernat?
Natürlich müssen wir uns fragen, warum die Kollegin oder der Kollege nicht zuerst die eigene Behörde, sondern ein Medienmagazin informiert hat. Jede Kollegin und jeder Kollege sollte solche Informationen jedenfalls nicht aus Angst vor einer späteren Identifizierung zurückhalten.
Aber ich kann Ihnen versichern: die überwiegende Mehrheit meiner Kolleginnen und Kollegen schaut nicht weg, sondern meldet Vorgänge, bei denen ihnen innerhalb der Polizei etwas auffällt – auch im Zusammenhang mit rechten Straftaten.
Vorwürfe des RacialProfilings, rechtsextreme Netzwerke innerhalb der Polizei, ob nun Einzelfälle oder strukturell bedingt: Das Image der Polizei war schon mal besser, oder?
Vielleicht, aber der Blick auf die Polizei unterliegt auch einem gesellschaftlichen Wandel.
Ich persönlich habe übrigens nichts gegen eine umfassende Studie einzuwenden, die untersucht, ob innerhalb der Polizei Strukturen bestehen, die Rechtsextremismus fördern.
Die Polizei kann dabei in meinen Augen nur gewinnen: Entweder stellt sich heraus, dass der Vorwurf struktureller Defizite sich nicht erhärten lässt, oder es treten Probleme im Rahmen der Untersuchung zu Tage, denen die Polizei dann zielgerichtet entgegenwirken kann.
Vielen Dank für das Gespräch.
Sarah-Marisa Wegener (34) ist Volljuristin und arbeitet beim Landeskriminalamt Berlin im Staatsschutzdezernat 53, das für rechte politisch-motivierte Straftaten und Hasskriminalität zuständig ist. Sie ist dort Leiterin der Auswerteeinheit.
Interview mit Berliner Staatsschützerin: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43621 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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