2007 entschied Luxemburg, dass das VW-Gesetz Bund und Land Sonderrechte einräumt und damit gegen EU-Recht verstößt. Deutschland änderte die Vorschriften, aber die Kommission blieb unzufrieden und klagte erneut. Der Anwalt der Bundesregierung von 2007, Holger Wissel, hält das für einen Glaubenskrieg. Er denkt nicht, dass die Sperrminorität Niedersachsens gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
LTO: Sie haben die Bundesrepublik beim letzten Verfahren zum VW-Gesetz vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vertreten. An dem aktuellen Verfahren sind Sie nicht mehr beteiligt. Brauchte die Bundesregierung keinen externen Rat?
Wissel: Der Tenor des Urteils von 2007 ist eigentlich relativ eindeutig. Der damalige Generalanwalt war noch der Ansicht, dass alle drei angegriffenen Punkte für sich europarechtswidrig sind, weil sie gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs verstoßen. Es ging dabei um das Recht des Bundes und des Landes Niedersachsen, unabhängig vom Aktienbesitz jeweils zwei Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden. Ein weiterer Punkt war die Begrenzung des Stimmrechts der Aktionäre auf 20 Prozent, auch wenn sie mehr Aktien haben, und die auf 20 Prozent herabgesetzte Sperrminorität, die Niedersachsen ein Vetorecht bei wichtigen Entscheidungen gibt. Die Regel sind nach dem Aktiengesetz 25 Prozent.
Der EuGH ist dem nicht auf ganzer Linie gefolgt (Urt. v. 23.10.2007, Az. C-112/05). Er hat das Entsenderecht als Sonderrecht für europarechtswidrig erklärt. Die beiden weiteren Regelungen zwar auch, aber nur in Kombination miteinander.
LTO: Aber genau über diesen letzten Punkt wird doch jetzt gestritten, ob der EuGH das tatsächlich so oder doch im Sinne des Generalanwalts beurteilt hat?
Wissel: Ja. Aber schon der Generalanwalt im aktuellen Verfahren hat festgestellt, dass der EuGH damals gesagt hat, nur die Kombination sei europarechtswidrig. Und da es diese Kombination nicht mehr gibt – der deutsche Gesetzgeber hat nicht nur das Entsenderecht abgeschafft, sondern auch die Begrenzung der Stimmrechte gestrichen – hat Deutschland das Urteil korrekt umgesetzt. Das hat die Bundesregierung der Kommission schon vor fünf Jahren mitgeteilt!
"Der Tenor von damals ist eindeutig"
LTO: Wenn die Lage so eindeutig ist, wie Sie sie gerade darstellen, warum klagt die Kommission dann?
Wissel: Der Tenor von damals ist eindeutig: da steht "in Verbindung mit". Die Kommission nimmt das schlichtweg nicht zur Kenntnis. Sie führt einen Glaubenskrieg gegen das VW-Gesetz.
LTO: Rechnen Sie damit, dass der EuGH am Dienstag den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen und die Klage der Kommission gegen Deutschland abweisen wird (Az. C-95/12)?
Wissel: Ich will's hoffen. Ich halte das für das einzig richtige.
LTO: Ist damit auch darüber entschieden, ob die beibehaltene Sperrminorität mit dem EU-Recht vereinbar ist, die Niedersachsen ein Vetorecht einräumt, obwohl das Land nur 20 Prozent der VW-Anteile hält?
Wissel: Nein. Dagegen könnte die Kommission anschließend klagen. Dann beginnt das Spiel wieder von vorne.
LTO: Mit welchen Erfolgsaussichten?
Wissel: Ich wüsste nicht, warum diese Klausel gegen das EU-Recht verstoßen sollte. Sie sagt ja nur, dass statt einer Minderheit von 25 Prozent schon eine solche von 20 Prozent Entscheidungen blockieren kann. Warum sollte das die Freiheit des Kapitalverkehrs beschränken? Das erschließt sich mir nicht.
LTO: Die Kommission sagt, ausländische Investoren könnten dadurch davon abgehalten werden, in VW zu investieren. Eine Übernahme sei quasi unmöglich.
Wissel: Das sind doch alles nur Behauptungen. Es gibt genügend Investoren, die in VW investiert haben und das auch weiterhin tun. Wo ist denn da ein Abschreckungseffekt? Das müsste schon irgendwie belegt werden.
"Die Kommission ist eine Überzeugungstäterin"
LTO: Warum kämpft die Kommission dann so lange und immer wieder gegen dieses Gesetz?
Wissel: Das ist ajatollahhaftes Verhalten. Der Kommission passt das Gesetz einfach nicht, sie ist eine Überzeugungstäterin.
LTO: Und umgekehrt: Warum ist der Bundesregierung bzw. Niedersachsen die Sperrminorität so wichtig?
Wissel: Das Land will seine Minderheitsrechte bewahren. Die Kommission hat ja auch immer gesagt, dass selbstverständlich jede Aktiengesellschaft bereits einer Minderheit von 20 Prozent Rechte einräumen kann. Nur bei VW wird das nicht akzeptiert.
Zustande kam dieses Vetorecht für Niedersachsen übrigens nach einem mühsamen Kompromiss zwischen Bund, Land und den Gewerkschaften.
LTO: Falls die Klage wider Erwarten nicht abgewiesen würde: Inwieweit wäre VW überhaupt davon betroffen? Klage und Zwangsgeld von knapp 70 Millionen Euro richten sich ja nur an die Bundesregierung.
Wissel: Das Zwangsgeld würde nur die Bundesregierung treffen. VW wäre aber insoweit betroffen, als die gegenwärtige Satzung des Unternehmens auf dem VW-Gesetz beruht. Wenn das Gesetz den Vorgaben des Urteils aus 2007 nicht entspräche, könnte auch die Satzungsbestimmung angreifbar sein. Aber das müssten erst der EuGH oder der Bundesgerichtshof feststellen. Nach Karlsruhe könnte die Frage durch eine Klage eines Unternehmens, das Anteile an VW hält, kommen.
LTO: Vielen Dank für das Gespräch.
Holger Wissel ist Partner bei Taylor Wessing. Er vertrat – damals noch als Partner bei Clifford Chance – die Bundesregierung in dem ersten Verfahren gegen das VW-Gesetz vor dem EuGH.
Das Interview führte Claudia Kornmeier.
*Anm. d. Red.: Die Überschrift wurde kurz nach der Veröffentlichung am 21.10.2013 geändert.
VW-Gesetz erneut vor dem EuGH: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9853 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag