Der EuGH hält die umstrittenen Uploadfilter für rechtmäßig. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der DSM-Richtlinie darauf achten, dass zulässige Inhalte auf Plattformen nicht einfach geblockt werden.
Es ist das Aufregerthema der Netzcommunity: Uploadfilter. Seit Jahren wird über Artikel 17 der EU-Richtlinie 2019/790 ("Digital Single Market", kurz DSM-Richtlinie) gestritten. Denn diese Regelung verändert das Internet: Es geht um Musik für Tiktok-Videos, Filmszenen, Bilder, Memes und Zitate aus Zeitungsartikeln – und um die Frage, wie die großen Social Media-Plattformen kontrollieren, welche Inhalte ihre Nutzer:innen hochladen dürfen. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer grundsätzlichen Entscheidung wichtige Punkte klargestellt (Urt. v. 26.04.2022, Rs. C-401/19).
Geklagt hatte Polen, der EuGH sollte Art. 17 der DSM-Richtlinie für nichtig erklären. Das tat er zwar nicht, aber das Urteil zeigt, dass die Luxemburger Richterinnen und Richter durchaus ein Problem sehen. Denn: Grundsätzlich haften die Plattformbetreiber, wenn Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke hochladen. Das führe dazu, dass die Anbieter "de facto verpflichtet sind, eine vorherige Kontrolle der Inhalte durchzuführen", so der EuGH in seiner Pressemitteilung. Angesichts großer Datenmengen sei das nur automatisiert möglich – also müssen die Anbieter Uploadfilter einsetzen.
Diese Vorabkontrolle schränke die Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer ein, so der EuGH. Insgesamt sei die Regelung jedoch verhältnismäßig. Denn der Unionsgesetzgeber habe in Artikel 17 bereits klargestellt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums andererseits hergestellt werden müsse. Insbesondere müsse ein Filtersystem in aller Regel zwischen zulässigen und unzulässigen Inhalten unterscheiden können. Nun sei es Sache der Mitgliedstaaten, Artikel 17 grundrechtskonform umzusetzen.
Rechte der Nutzer sind genauso wichtig wie Rechte der Urheber
Die scharfen Kritiker des Artikel 17 sind nach wie vor nicht ganz zufrieden: "Das heutige Urteil ist eine wichtige Weichenstellung für den Schutz der Meinungsfreiheit im Netz. Trotzdem genügt es nicht", so Felix Reda von der Gesellschaft der Freiheitsrechte (GFF). "Der Europäische Gerichtshof schließt den Einsatz von Uploadfiltern nicht gänzlich aus, um das Urheberrecht auf Online-Plattformen durchzusetzen. Auch der Branchenverband Bitkom kritisiert: "Uploadfilter bleiben faktisch bestehen, was dem Grundgedanken des freien Internet diametral gegenübersteht."
Dr. Martin Gerecke, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei der Wirtschaftskanzlei CMS kommentiert: "Es war nicht wirklich zu erwarten, dass der EuGH mit seiner Entscheidung den Schwester-Institutionen in die Parade fährt." Artikel 17 gebe zwar durchaus Anlass zu Kritik, aber: "Eine andere Entscheidung hätte die Diskussion um die Uploadfilter neu entflammt und das ganze Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, also die deutsche Umsetzung von Artikel 17 DSM, in Frage gestellt. Insofern ist zumindest das Ergebnis des EuGH richtig", so Gerecke.
Tatsächlich dürfte Deutschland mit seiner auf Ausgleich bedachten Regelung im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz nun ganz gut dastehen. Das sieht auch Reda so: Das Urteil zeige, dass der deutsche Weg "grundsätzlich den richtigen Ansatz verfolgt."
Plattformen müssen Overblocking so weit wie möglich verhindern
Letztlich können wohl alle Seiten mit der Entscheidung des EuGH leben. Denn die Große Kammer hat klargestellt, dass künftig zwei Rechtspositionen in Ausgleich zu bringen sind. "Es ist eine wichtige Botschaft des EuGH, dass die Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer grundsätzlich genauso viel wiegt wie das geistige Eigentum der Urheber", erklärt Prof. Dr. Michael Grünberger von der Universität Bayreuth gegenüber LTO.
Luxemburg erkennt dabei durchaus pragmatisch an, dass die Plattformen automatisierte Verfahren einsetzen müssen, um Haftungsrisiken zu vermeiden und dass Fehler dabei nicht ausgeschlossen sind – rechtmäßige Inhalte also womöglich blockiert werden. Zugleich stellt der EuGH aber klar, dass das keine Lappalie ist. Die Plattformen müssen Verfahren anwenden, die Overblocking so effektiv wie möglich verhindern und die Mitgliedstaaten müssen bei der Umsetzung von Artikel 17 ein entsprechendes Verfahren vorsehen.
Dabei betont der EuGH, es müsse sichergestellt werden, dass Nutzer "in jedem Mitgliedstaat von ihnen generierte Inhalte für die speziellen Zwecke von Zitaten, Kritik, Rezensionen, Karikaturen, Parodien oder Pastiches hochladen und zugänglich machen dürfen." Es reicht also nicht aus, Nutzer lediglich auf den Beschwerdeweg zu verweisen, wenn rechtmäßige Inhalte vorab geblockt werden – das darf nur die Ausnahme sein.
Wird die deutsche Regelung nun zum Vorbild?
"Die deutsche Regelung dürfte weitgehend unionsgrundrechtskonform sein", meint Grünberger. Er sieht lediglich kleinere Probleme, etwa bei Ausnahmeregelungen, die Filmwerke und Übertragungen von Sportveranstaltungen besonders schützen und bei einzelnen Grenzwerten für geringfügige Nutzungen.
Der Streit um Artikel 17 wird mit dem EuGH-Urteil ohnehin noch nicht beendet sein. Die GFF kündigte bereits an, sie werde "genau beobachten, ob das deutsche Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs entspricht und die widerrechtliche Sperrung legaler Inhalte verhindern wird." Andernfalls strebe man Klagen an, "um die Grundrechte der Plattform-Nutzer*innen durchzusetzen."
In Deutschland wird es aber eher um Detailfragen gehen. Größeren Nachholbedarf gibt es nun in den EU-Mitgliedstaaten, die – wie Frankreich – auf ausgleichende Mechanismen weitgehend verzichtet haben. Zudem haben noch nicht alle Mitgliedstaaten die DSM-Richtlinie umgesetzt. Grünberger vermutet, dass sich die EU-Mitgliedstaaten künftig stärker am deutschen Modell orientieren werden. "Der Weg des deutschen Gesetzgebers, den Grundrechtskonflikt aufzulösen, ist vielleicht nicht perfekt, aber ein guter und innovativer Ansatz."
Insofern könnte man sagen: Die heftigen Auseinandersetzungen, die hier geführt wurden, haben sich gelohnt.
EuGH verlangt Kompromisse bei Uploadfiltern: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48257 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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